Bei Vergleich nach Unfall auch an Spätfolgen denken
Koblenz (dpa) - Wer nach einem Unfall mit der gegnerischen Versicherung einen Vergleich abschließt, geht bei Spätfolgen womöglich leer aus. Das ergibt sich aus einem am Montag (26. März) bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz.
Denn nach dem Richterspruch beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Abschluss des Vergleichs. Deshalb müsse die Versicherung danach für erst später auftretende Unfallfolgen nicht mehr zahlen (Aktenzeichen: 12 U 1178/10).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Unfallopfers ab. Der Kläger hatte 1996 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten. Nach längeren Verhandlungen schloss er 1999 einen Vergleich. Danach verzichtete er gegen Zahlung von 82 000 DM (rund 42 000 Euro) auf alle weiteren Ansprüche aus dem Unfall. Im November 2007 stellte sich jedoch heraus, dass noch eine Hüftoperation notwendig wurde. Die Versicherung lehnte unter Hinweis auf den Vergleich jede Zahlung ab. Der Kläger war der Auffassung, der Vergleich erfasse nicht die Spätfolgen des Unfalls.
Anders als das Landgericht Trier, das der Klage stattgegeben hatte, hielt sie das OLG für unbegründet. Zwar habe sich der Vergleich nur auf die damals bekannten Unfallschäden bezogen. Allerdings habe der Kläger die Rechnung ohne die gesetzlichen Verjährungsregeln gemacht. Unfallopfer sollten daher mit der Versicherung aushandeln, dass diese auch noch Jahre später auf den Einwand der Verjährung verzichtet.