Die Höhe dieses Zinssatzes sei verfassungsgemäß.
Denn laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der Gesetzgeber diese Zinsen nicht an die Entwicklung am Kapitalmarkt anpassen (Aktenzeichen: I R 80/10). Aufgrund dieser Entscheidung hat die Finanzverwaltung mit einer sogenannten Allgemeinverfügung alle bis dato anhängigen Einsprüche gegen ähnliche Fälle zurückgewiesen. „Das heißt, dass alle Steuerzahler, die Einspruch wegen der Zinshöhe eingelegt haben, keine gesonderte Einspruchsentscheidung mehr zugeschickt bekommen“, erklärt Käding.
Steuerzahler, die gegen diese Entscheidung der Finanzverwaltung nun klagen wollen, sollten die Klagefrist beachten. Sie betrage ein Jahr ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundessteuerblatt. Die Veröffentlichung war am 20. Januar 2012.