Arbeitslosengeld darf nach Elternzeit geschätzt werden
Mainz (dpa) - Wer nach der Geburt eines Kindes länger als zwei Jahre nicht arbeitet und sich danach arbeitslos meldet, muss mit Abstrichen beim Arbeitslosengeld rechnen. Das hat das Sozialgericht Mainz festgestellt.
Eine Frau hatte geklagt, da die Agentur für Arbeit ihr relativ hohes Gehalt vor der Schwangerschaft nicht berücksichtigt hatte, als die Behörde nach vier Jahren Elternzeit das Arbeitslosengeld berechnete. Stattdessen wurde geschätzt, wie viel die Frau nach zwei Jahren Pause in einem neuen Job verdient hätte. Das Gericht argumentierte, es sei nicht zu vermuten, dass das neue Einkommen nach mehr als zwei Jahren ähnlich hoch ausfallen würde wie zuvor. Das Vorgehen sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Frau zog die Klage daraufhin zurück.