Private Umzugskosten befreien nicht von Unterhaltspflicht
Saarbrücken (dpa/tmn) - Hohe Umzugskosten befreien nicht von der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind. Das gilt laut einem Urteil vor allem dann, wenn der Umzug aus privaten Gründen erfolgt.
Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind hat Vorrang vor den Belangen der privaten Lebensführung, befand das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 6 UF 110/11), wie die „Neue juristische Wochenschrift“ berichtet. In dem verhandelten Fall musste der Vater monatlich fast 380 Euro Unterhalt für seinen 16-jährigen Sohn zahlen. Diese Zahlung wollte er reduzieren. Seine Begründung: Ihm sei betriebsbedingt gekündigt worden und er habe erst Monate später eine schlechter bezahlte Festanstellung gefunden. In diesem Zusammenhang zog der Mann zudem zu seiner neuen Lebensgefährtin. Die Umzugskosten wollte er sich daher ebenfalls anrechnen lassen.
Ohne Erfolg: Zum einen habe der Mann nicht nachweisen können, dass er sich ernsthaft um eine vergleichbar gut bezahlte neue Stelle bemüht habe. Zum anderen sei der Umzug nicht aus beruflichen Gründen erfolgt. Daher könnten die Kosten nicht berücksichtigt werden.