Unfall nach Alkoholgenuss: Berufsgenossenschaft muss zahlen
München/Berlin (dpa/tmn) - Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Schutz besteht unter Umständen auch, wenn sich der Unfall nach Alkoholkonsum ereignet hat.
Nur wenn der Alkoholgenuss die alleinige Unfallursache ist, muss die Berufsgenossenschaft nicht zahlen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 2 U 566/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der Fall: Ein Mann war auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz mit seinem Auto tödlich verunglückt. Seine Witwe und die Kinder verlangten von der gesetzlichen Unfallversicherung daraufhin Entschädigungsleistungen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch ab, da eine Untersuchung ergeben hatte, dass der Mann eine Blut-Alkohol-Konzentration von 0,93 Promille hatte.
Das Urteil: Das Gericht gab den Angehörigen Recht. Der Versicherungsschutz sei nicht entfallen, obwohl der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Zwar besage der Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache sei. Doch sahen die Richter den Anscheinsbeweis durch die Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von über 13 Stunden als entkräftet an.