Bedachtem kann in Vermächtnis Wahlrecht eingeräumt werden
Berlin (dpa/tmn) - Ein Testamentsvollstrecker darf eigentlich nichts verschenken. Doch der Erblasser kann einer Person ein Wahlrecht einräumen. Dieses gilt auch, wenn die gesetzlichen Erben damit nicht einverstanden sind.
Vermacht jemand einem anderen verschiedene Gegenstände nach Wahl, sollte klargestellt sein, wer zwischen diesen auswählen darf. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Denn dieser darf ohne Zustimmung der Erben eigentlich nichts verschenken. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 34 Wx 243/14).
Das Gericht befasste sich mit einem Testament, in dem steht, dass eine Bekannte ein bestimmtes Haus oder einen näher bezeichneten Bauplatz „nach Wahl“ erhalten soll. Die Abwicklung der Erbsache übernimmt ein Testamentsvollstrecker. Der Bauplatz ist mehr wert als das Haus. Die Bekannte will den Bauplatz. Der Testamentsvollstrecker fragt sich nun, ob er ihr diesen ohne die Zustimmung der Erben übertragen kann.
Das Gericht entschied, dass eine Zustimmung der Erben in diesem Fall nicht erforderlich ist. Denn nach dem Sinn und Zweck des Testamentes habe allein die Bekannte die Wahl zu treffen. Der Testamentsvollstrecker muss und darf das ausgewählte Objekt, hier den Bauplatz, an die Bekannte des Erblassers übertragen.