Benachteiligung von Bankkunden laut BGH unwirksam
Karlsruhe (dpa) - Bankkunden in Geldnot hatten nach einer Zwangsversteigerung oft noch ein weiteres Schockerlebnis: Viele Institute zogen noch zusätzliche Kosten für die Verwertung ab. Der BGH setzte nun eine Grenze - und erklärte eine nachteilige Klausel für unwirksam.
Banken dürfen Kosten für Zwangsversteigerungen und bestimmte andere Tätigkeiten nicht ohne weiteres ihren Kunden in Rechnung stellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte am Dienstag eine entsprechende Klausel in Kundenverträgen für unwirksam und stärkte damit den Schutz der Bankkunden (Aktenzeichen: XI ZR 61/11).
Nach der beanstandeten Klausel konnten Banken ihren Kunden unter anderem Kosten bei der Verwertung von Sicherheiten in Rechnung stellen, oder wenn die Bank sonst „in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird“. Demnach konnte die Bank oder Sparkasse unter anderem Telefon- und Portokosten sowie Kosten für Notare oder die Lagerung von Sicherheiten auf die Kunden abwälzen. Dabei gab es keine ersichtliche Begrenzung. Diese Klausel bedeute eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, entschied der BGH.
Bei der Zwangsversteigerung eines normalen Reihenhauses kämen auf diese Weise schnell Kosten im vierstelligen Bereich zusammen - bei größeren Verwertungen auch mehr, sagte Jörg Schädtler von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, die gegen die Klausel geklagt hatte. Diese Kosten hätten die Banken bislang nach der Standardklausel komplett an ihre Kunden weitergegeben, so Schädtler. „Wir haben regelmäßig Personen, die sich wundern, warum - nachdem das Häuschen verkauft wurde - noch immer ein Berg Restschulden da ist.“
Die umstrittene Klausel enthalte keine Begrenzung auf die erforderlichen Aufwendungen, so der BGH. Eine solche Einschränkung könne ihr auch nach dem „Verständnishorizont eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Verbrauchers“ nicht entnommen werden. Ohne Begrenzung der Kosten sei die Klausel jedoch unwirksam.
Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten „des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank“, argumentierten die BGH-Richter. Eine Übernahme solcher Kosten entspreche deshalb nicht der gesetzlichen Grundregel.