Berufsgenossenschaft muss Alkoholfahrt nachweisen
München (dpa/tmn) - Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit sind grundsätzlich unfallversichert. Verweigert die Berufsgenossenschaft die Zahlung mit dem Argument, der Unfall sei alkoholbedingt zustande gekommen, muss sie das beweisen.
Ist die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht unstrittig oder nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, muss der Unfallversicherungsträger zahlen. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht in München (Az.: L 3 U 543/10 ZVW), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Der Fall: Ein Autofahrer war auf dem Heimweg von der Arbeit mit seinem Wagen von der Straße abgekommen. Mehr als fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf, wo ein Bruch der Halswirbelsäule festgestellt wurde - aber auch eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille. Die zuständige Berufsgenossenschaft wertete das nicht als Arbeitsunfall mit dem Argument, der Unfall sei wesentlich durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht.
Das Urteil: Das Gericht entschied im Sinne des Unfallopfers: Seine Angabe, er habe nach dem Unfall Schnaps getrunken, schließe eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus. Wie viel Alkohol der Mann vor und nach dem Unfall getrunken habe, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht aufzuklären. Die Aussagen der Arbeitskollegen hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Allein bewiesen sei der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Für den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Fahrers zurückzuführen, habe die Berufsgenossenschaft keinen Beweis erbracht. Sie müsse deshalb den Arbeitsunfall anerkennen.