Berufsmusiker: Übungszimmer steuerlich absetzbar
Köln (dpa/tmn) - Berufsmusiker können die Kosten für ein häusliches Übungszimmer steuerlich absetzen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln hervor (Aktenzeichen: 9 K 3882/09).
Das Finanzamt muss die Ausgaben für das Zimmer als Betriebsausgaben in voller Höhe anerkennen, so das Gericht. Im verhandelten Fall wollte eine freiberufliche Musikerin die Kosten für ihr Übungszimmer in Höhe von 3000 Euro absetzen. Das Finanzamt erkannte diese Ausgaben jedoch nicht an. Die Beamten verglichen das Übungszimmer mit einem häuslichen Arbeitszimmer, berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“.
Das sahen die Richter am Finanzgericht anders. Ein Musiker müsse für seine Auftritte die darzubietenden Musikstücke einüben und insbesondere sein Instrument ordnungsgemäß präparieren. Soweit der Musiker dies in dem Raum mache, tätige er Aufwendungen, die durch seine Berufstätigkeit als Berufsmusiker veranlasst sind.
Ein Übungszimmer werde daher nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder organisatorischer Arbeiten genutzt, sondern es sei in vielfacher Hinsicht einem Tonstudio sehr viel ähnlicher als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne.