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Betriebliche Altersvorsorge: Beim Jobwechsel drohen Einbußen bei der Rente

Wer den Arbeitgeber wechselt, riskiert trotz gesetzlich geregeltem "Mitnahmerecht" seiner Rentenansprüche zum neuen Job beträchtliche Einbußen bei der garantierten Betriebsrente.

Düsseldorf. Arbeitnehmer, die auf der Suche nach einem neuen Job sind, sollten bei ihrer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) genau nachrechnen - sonst könnten sie später ein böses Erwachen erleben. Denn ein häufig nicht einkalkulierter Grund, weshalb sie im Rentenstand eine plötzlich deutlich geringere garantierte Betriebsrente bekommen können, ist beim Arbeitgeberwechsel die Umdeckung versicherungsbasierter bAV-Verträge auf dessen Versorgungswerk.

Seit 2005 dürfen Arbeitnehmer per Gesetz bei neu abgeschlossenen Vorsorgeverträgen ihre Ansprüche auf eine Betriebsrente beim Jobwechsel zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen. Diese Regelung gilt für Direktversicherungen, Pensionskassen, und Pensionsfonds.

Rentenansprüche aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen können nur mitgenommen werden, wenn alter und neuer Arbeitgeber jeweils zustimmen. In der Praxis bedeutet diese Mitnahmegarantie, dass das bestehende Vertragsguthaben auf die Versicherung umgedeckt wird, die der neue Arbeitgeber anbietet. „Dabei wird zwar das Deckungskapital komplett übertragen, aber neue Parameter wie etwa veränderte Sterbetafeln oder der aktuelle Garantiezins reduzieren den garantierten Rentenanspruch“, sagt Ulf Kesting, Vorstand der Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV).

Im Klartext: Selbst wenn Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds des neuen Arbeitgebers bei derselben Gesellschaft rückgedeckt sind, wird ein neuer bAV-Vertrag fällig. Meistens sind die neuen Konditionen auch bei gleichbleibenden monatlichen Einzahlungen deutlich schlechter. So lag beispielsweise der Garantiezins vor zehn Jahren noch bei 4,0 Prozent, ab 2012 beträgt er nur noch 1,75 Prozent. Zudem basieren jüngere Tarife auf anderen Kalkulationsgrundlagen, etwa neuen Sterbetafeln aufgrund der gestiegenen Lebenserwartungen.

Die DGbAV hat daher Versicherungsmathematiker mögliche finanzielle Nachteile allein auf die Garantieleistung für Jobwechsler berechnen lassen. Das Ergebnis schockiert: Ein Arbeitnehmer, der ab dem Jahr 2002 als Dreißigjähriger in seine betriebliche Altersversorgung einen monatlichen Betrag von 200 Euro einzahlt, hat aufgrund des relativ hohen Garantiezinses von damals 3,25 Prozent dann garantiert 711 Euro monatliche Betriebsrente ab seinem 65. Lebensjahr.

Folgt er nun einem besseren beruflichen Angebot und wechselt im Jahr 2012 seinen Arbeitgeber, wird sein neuer bAV-Vertrag aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums nur noch 1,75 Prozent garantierten Zins ausweisen. Die ihm garantierte Betriebsrente sinkt damit dramatisch auf 379 Euro — und das bei weiterhin gleicher monatlicher Einzahlung von 200 Euro in seinen bAV-Vertrag. Das ist ein Verlust von 47 Prozent.

Erreicht er ein Lebensalter von 82 Jahren, hat er unter Umständen rund 67.000 Euro Betriebsrente weniger bezogen, als wenn er seinen alten, günstigeren Vertrag fortgeführt hätte. Also bei einem Jobwechsel daran denken: Der Anschlussvertrag wird stets den geltenden gesetzlichen Bedingungen und den aktuellen Kalkulationsgrundlagen angepasst und dazu zählt u.a. auch die Höhe der Garantieverzinsung. Unter dem Strich kann das die Rente mächtig drücken.

Tipp: Die Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV) hat eine Clearing-Stelle eingeführt. Diese vermittelt dann zwischen Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber über die Fortführung des bisherigen bAV-Vertrags bei minimalem Wertverlust und übernimmt das gesamte weitere Handling. Dann kann es möglich sein, dass der Vertrag zu den alten Konditionen weitergeführt wird.