BGH erleichtert Unterhaltskürzung für Geschiedene
Karlsruhe (dpa) - Neues Urteil: Der Bundesgerichtshof hat Unterhaltskürzungen für Geschiedene im Rentenalter erleichtert. Der BGH räumte zudem die Möglichkeit einer nachträglichen Befristung der Unterhaltszahlungen ein.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof kann der Unterhalt nach Erreichen des Rentenalters unter Umständen auf den Betrag herabgesetzt werden, den der Berechtigte ohne die Ehe aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Das entschied der BGH in einem Donnerstag (30. Juni) bekanntgegebenen Urteil. Zugleich erleichterte der BGH auch die Möglichkeit einer nachträglichen Befristung der Unterhaltszahlungen (Aktenzeichen: XII ZR 157/09).
Das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts an sich sei nicht geschützt, so der BGH. Einschränkungen gebe es aber, wenn der Unterhaltsberechtigte im Vertrauen auf die Zahlungen Investitionen getätigt hat. Die Reform des Unterhaltsrechts 2008 hatte in vielen Fällen zu geringeren Unterhaltsansprüchen für Geschiedene geführt. Fraglich war, unter welchen Voraussetzungen ein nach dem alten Recht festgesetzter Unterhalt reduziert werden darf. Nun entschied der BGH: Das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts an sich ist nicht geschützt. Schutzwürdig sei nur, wenn der Unterhaltsberechtigte im Vertrauen auf die Zahlungen langfristige Entscheidungen getroffen hat
- etwa eine Wohnung gekauft hat. Ansonsten könne der Unterhalt reduziert werden.
„Die Entscheidung betrifft vor allem Ehefrauen, die schon lange geschieden sind und keine ehebedingten Nachteile hatten, etwa in der beruflichen Karriere“, sagt die Berliner Fachanwältin für Familienrecht Kathrin Busche. „Wenn eine solche Frau nicht noch einen Kredit abzubezahlen hat oder in einer teuren Wohnung lebt, dann hat sie Pech.“
Im konkreten Fall ging es um die ehemalige Frau eines Chefarztes, die nach der Scheidung im Jahr 1985 Unterhalt in Höhe von 3500 Mark (rund 1790 Euro) erhalten hatte. Nach der Scheidung arbeitete sie zunächst als technische Assistentin, dann bekam sie von einem anderen Mann ein Kind. Nachdem sie im Rentenalter war, wollte ihr Ex-Mann den Unterhalt reduzieren und befristen.
Der BGH gab nun dem Mann recht: Weil die Frau über den Versorgungsausgleich von der Altersversorgung ihres Ex-Mannes profitiert, habe sie keine ehebedingten Nachteile. Einbußen aufgrund der Kindererziehung hätten in ihrem Fall mit der Ehe nichts mehr zu tun, da das Kind von jemand anderem stammt. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die Alterseinkünfte gedeckt - deshalb könne „der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden“. Für die genaue Berechnung wurde der Fall an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.
„Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen ein Geschiedener seit längerer Zeit Unterhalt bekommt“, so Familienrecht-Expertin Busche. „Die Frage ist, ob das neue Recht hier mit aller Härte angewandt werden darf.“ Der Altersunterhalt sei eigentlich als starker Anspruch ausgestaltet, weil der Empfänger an seiner wirtschaftlichen Lage oft nicht mehr viel ändern könne. „Der BGH setzt aber auch hier die neue Rechtslage sehr konsequent um“, so Busche.