BGH stoppt Banken bei Extrakosten für Ersatz-Bankkarten

Karlsruhe (dpa) - Die Bankkarte geht verloren oder ist kaputt. Sie wird gestohlen oder der Name des Inhabers ist nicht mehr auf dem neuesten Stand: Alles Gründe für eine Ersatz-Bankkarte. Ob Kreditinstitute dafür kassieren dürfen, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt (Az.: XI ZR 166/14).

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Worum ging es in dem Prozess?

Um eine Klausel im Preis-und Leistungsverzeichnis der Postbank. Danach werden 15 Euro fällig, wenn das Kreditinstitut auf „Wunsch des Kunden“ eine Ersatz-Bankkarte ausstellt. Wörtlich heißt es: „Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“ Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv) hat deswegen die Postbank verklagt.

Was sagt der BGH dazu?

Dass eine Bankkarte dann nichts kosten darf, wenn sie Ersatz für eine zuvor gesperrte (Original-)Karte ist.

Welche Fälle betrifft das?

Der BGH nennt ausdrücklich den Verlust oder Diebstahl einer Karte. Das betreffende „Zahlungsauthentifizierungsinstrument“ (die Karte) müsse dann gesperrt werden, um Missbrauch zu vermeiden. Taucht die Karte nicht wieder auf, muss eine neue her. Doch die Ersatzkarte sei dann vertragliche Nebenpflicht der Banken und dürfe nicht bepreist werden, sagt der BGH.

Bleiben da Fragen offen?

Gewiss. Zum Kummer der Verbraucherschützer ist nicht geklärt, ob eine Ersatzkarte dann kosten darf, wenn der Name des Karteninhabers nicht mehr stimmt (etwa bei Heirat, Scheidung) oder wenn die Karte kaputt gegangen ist. „Nach einer vorläufigen, vorsichtigen und ersten Einschätzung“ müssten Ersatzkarten auch in diesen Fällen kostenlos sein, sagt Frank-Christian Pauli vom vzbv. Die Richter haben in ihrer mündlichen Urteilsbegründung dazu aber nichts gesagt. Der Verband will vor einer validen Aussage daher erst einmal das schriftliche Urteil abwarten.

Ist das ein Grundsatzurteil?

Erst einmal betrifft die Entscheidung und die Rechtsfolgen nur die Postbank. Nur deren Vertragsklausel ist unwirksam, die Regeln anderer Banken sind nicht automatisch betroffen. Die Entscheidung lasse sich also nicht verallgemeinern, erklärt die Deutsche Kreditwirtschaft in einer Stellungnahme. Hinzu kommt: Jedes Kreditinstitut entscheide selber darüber, wann und auf welche Weise es seinen Kunden Bankkarte und Ersatz in Rechnung stelle, erklärt Alexander von Schmettow vom Deutschen Sparkassen-und Giroverband (DSGV). Daher gebe es sehr viele unterschiedliche Vertragsgestaltungen.

Aber?

Bankenjuristen werden sich das Urteil der Richter sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis ihres Hauses sicher genau anschauen. Denn auch wenn die Rechtsfolgen des Urteils nicht allgemeingültig sind - die juristischen Vorgaben sind es durchaus. Und nach Einschätzung des vzbv sind von dem Urteil auch Klauseln anderer Banken betroffen.

Was bedeutet das für Postbank-Kunden?

Dazu konnte die Postbank erst einmal nichts sagen - auch sie will das Urteil der Richter zunächst genau prüfen lassen.