Dachlawinen: Fehlender Schutz kann teuer werden
Bielefeld (dpa/tmn) - Dachlawinen sind gefährlich. Sie können nicht nur Passanten verletzen, sondern auch Autos beschädigen. Doch wer kommt für den Schaden auf? Die Antwort auf diese Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die Frontscheibe geplatzt, das Dach verbeult und die Heckscheibe gesprungen - Dachlawinen können erheblichen Schaden anrichten, wenn sie ein vorbeifahrendes Auto treffen. In diesem Fall musste der Hausbesitzer 5200 Euro für die Reparatur des Wagens zahlen. Denn er hatte keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen mögliche Dachlawinen ergriffen, befand das Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen: 8 O 310/10).
Tatsächlich werden nach Einschätzung von Rechtsexperten die Gefahren von Dachlawinen und die Rechtsfolgen häufig unterschätzt. Daher müssen sich die Gerichte immer wieder mit Haftungsfragen befassen, wenn Passanten und Fahrzeuge durch herabstürzende Dachlawinen verletzt oder beschädigt werden. Doch wer annimmt, der Hauseigentümer müsse dann in jedem Fall zahlen, hat die Rechnung ohne die Gerichte gemacht: Sie differenzieren nach unterschiedlichen Kriterien.
Eindeutig ist die Rechtslage zumeist, wenn gesetzliche Regelungen ausdrücklich vorschreiben, dass Schutzgitter anzubringen sind. In diesem Fall führt der Gesetzesverstoß zwangsläufig zur Haftung des Hauseigentümers. Solche Schneefanggitter sind häufig in schneereichen Regionen, insbesondere in Süddeutschland vorgeschrieben. Im übrigen Bundesgebiet finden sich solche Regelungen dagegen kaum.
Hier stellen die Gerichte daher auf andere Gesichtspunkte ab, beziehen aber auch die Eigenverantwortung von Passanten mit ein. Daher sind nach einhelliger Auffassung der Gerichte Hauseigentümer nicht zwangsläufig verpflichtet, Schutzgitter anzubringen. Da die jeweiligen Wetterbedingungen bekannt seien, sei es zunächst Sache jedes Einzelnen, sich und sein Eigentum vor solchen Gefahren zu schützen, urteilten beispielsweise die Oberlandesgerichte Hamm (Aktenzeichen: 13 U 49/03), Düsseldorf (Aktenzeichen: 13 U 95/92) und Celle (Aktenzeichen: 9 U 161/81) sowie das Amtsgericht Halle (Aktenzeichen: 93 C 1526/10).
Eine Schutzpflicht des Hausbesitzers sehen die Gerichte allerdings dann, wenn das Gebäude eine starke Dachneigung hat. In diesem Fall besteht nach Meinung der Oberlandesgerichte Dresden (Aktenzeichen: 8 U 696/96) und Zweibrücken (Aktenzeichen: 1 U 181/98) sowie der Landgerichte Ulm (Aktenzeichen: 1 S 16/06) und Karlsruhe (Aktenzeichen: 9 S 440/98) eine besondere Verkehrssicherungspflicht.
Ebenso urteilten das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und die Landgerichte Karlsruhe und Bielefeld in den genannten Entscheidungen, wenn besondere Schnee- und Wetterverhältnisse vorliegen. Insbesondere wenn nach starkem Schneefall Nassschnee nachts friert und tagsüber wieder auftaut, steige die Gefahr, dass sich die Dachlawinen bildeten. Darauf müssten sich Hauseigentümer einstellen.
Als weiteren Aspekt stellt das OLG Frankfurt (Aktenzeichen: 22 U 90/98) darauf ab, ob es sich um eine vielbefahrene Straße handelt oder mit vielen Passanten zu rechnen ist. Auch dann müsse der Hauseigentümer Schneeansammlungen auf dem Dach vorsorglich beseitigen. Beide Gesichtspunkte hat auch das Landgericht Bielefeld in seinem Urteil berücksichtigt und dem verurteilten Hauseigentümer vorgehalten, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sowohl die Lage des Hauses als auch die Witterungsverhältnisse die Beseitigung der Schneemassen auf dem Dach erfordert hätten.