In dem verhandelten Fall (Az.: I-10 U 76/16) beerbte eine Frau ihren Mann. Nach ihrem Tod wurde die Tochter der beiden Erbin. Der enterbte Sohn verlangte von seiner Schwester seinen Pflichtteil. Er schuldete seinen Eltern allerdings noch die Rückzahlung eines Darlehens, das die Schwester kündigte und mit dem Pflichtteil verrechnete.
Zu Recht: Der Pflichtteil berechnet sich nach einer Quote vom Nettonachlass, befand das Gericht. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Eltern gegen den Sohn ist auf die Erbin übergegangen und erhöht damit den Aktivnachlass. Der so errechnete Pflichtteil kann dann aber gegen das noch zu zahlende Darlehen aufgerechnet werden. Da das Darlehen den Pflichtteil der Summe nach überstieg, hat die Schwester nichts mehr auszubezahlen.