Der Schnee und die Paragrafen
Das Risiko für die Verspätung trägt der Arbeitnehmer. Für das Streuen ist nicht automatisch der Mieter verantwortlich.
Düsseldorf. "Tausende kamen zu spät zur Arbeit." Wenn sie diesen Satz am Montag in den Nachrichten hören oder lesen, müssten sich besagte Tausende auch schon gefragt haben: Was ist eigentlich mit der durch die Verspätung ausgefallenen Arbeitszeit?
Das kommt darauf an - lautet eine beliebte Juristenantwort. So auch hier. Grundsätzlich ist es allein Sache des Arbeitnehmers, pünktlich im Betrieb oder im Büro zu sein. Kommt er zu spät, muss er nacharbeiten - was bei Gleitzeit kein Problem sein dürfte. Oder aber der Arbeitgeber darf den Lohn entsprechend kürzen.
Oftmals sehen Arbeitgeber aus Kulanz von Nacharbeit oder Lohnkürzung ab. Oder aber Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer vor. Doch grundsätzlich gilt: Nur wenn der Arbeitnehmer durch einen "in seiner Person liegenden Grund" nicht oder nicht rechtzeitig kommen kann, bekommt er sein volles Gehalt auch ohne Arbeitsleistung. Etwa wenn er krank ist oder einen Unfall hatte.
Verkehrsprobleme wegen Schneefall sind aber kein "in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund", sondern sie treffen alle gleichermaßen. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss sich auf die längere Arbeitsfahrt einstellen und eben früher losfahren.
Das gilt auch für diejenigen, die Bus und Bahn nehmen. Hier kann es, etwa wegen zugefrorener Weichen oder weil auch Busse im Verkehr stecken bleiben, zu Verspätungen kommen.
Doch nicht nur für den Weg zur Arbeit sollte man heute einen Zeitpuffer vorsehen. Auch wer seiner Streu- und Räumpflicht nachkommen muss, muss die dafür notwendige Zeit einplanen.
Im Hintergrund der Frage nach der Streu- und Räumpflicht steht ja auch immer das Haftungsrisiko: Rutscht ein Fußgänger auf dem nicht geräumten Bürgersteig vor dem Haus aus, können Schadensersatz, gegebenenfalls gar eine lebenslange Rentenzahlung fällig werden.
In der Regel ist es Aufgabe des Hauseigentümers, den Bürgersteig vor seinem Haus schnee- und eisfrei zu halten. Ein Gewohnheitsrecht, wonach der Parterremieter automatisch den Winterdienst übernehmen müsste, gibt es nicht. Diese Aufgabe kann der Vermieter aber per ausdrücklicher Vereinbarung, meist im Mietvertrag, auf den oder die Mieter übertragen. Ist der streu- und räumpflichtige Mieter abwesend, zum Beispiel bei der Arbeit oder im Urlaub, so muss er für eine Vertretung sorgen.
Geschädigte können sich nicht nur an die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch an die einzelnen Eigentümer halten. Wegen der - der Höhe nach - beschränkten Haftung der einzelnen Eigentümer ist es für das Unfallopfer einfacher, die gesamten Ansprüche gegen die Gemeinschaft geltend zu machen.
Oftmals hat die Eigentümergemeinschaft einen Einsatzplan für den Streu- und Räumdienst. Wenn dann der zurzeit des Unfalls zuständige Eigentümer versäumt zu streuen, so gilt im Prinzip die gleiche Haftungslage. Auch dann haftet die Eigentümergemeinschaft. Sie kann denjenigen, der seine Pflicht verletzt hat, aber gegebenenfalls in Regress nehmen. In jedem Fall müsste überprüft werden, ob die Gebäudehaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt.
Die Antwort darauf ergibt sich aus dem lokalen Ortsrecht. Die Regelungen ähneln sich aber. So heißt es in der Straßenreinigungssatzung von Krefeld: "In der Zeit von 7 bis 20 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen."
In Krefeld begnügt man sich mit einer Breite von einem Meter. In Wuppertal ist man strenger. Da ist von einer freizuhaltenden Breite von mindestens 1,50 Metern die Rede. Dafür ist man an Sonn- und Feiertagen humaner: Streu- und Räumpflicht bis spätestens 9 Uhr morgens. Bei Dauerschneefall muss gegebenenfalls mehrfach geräumt werden.
Während Düsseldorf ganz streng daherkommt und vorschreibt, dass Bürgersteige nur mit Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln gestreut werden dürfen und Salz nicht verwendet werden darf, ist Wuppertal nicht ganz so streng. Auch hier ist, "um Boden, Wasser und Vegetation zu schützen, der Einsatz von Chemischen Auftaumitteln und Streusalz auf Gehwegen verboten". Jedoch heißt es auch: "Bei Eisregen und Glatteis an gefährlichen Stellen darf Salz verwendet werden."