Die Sommerparty 2015 - Was Arbeitgeber beachten müssen
Berlin (dpa/tmn) - In der Sommerzeit veranstalten viele Unternehmen ein Sommerfest oder einen Betriebsausflug. Meist gibt es dann ein Rahmenprogramm mit Speisen und Getränken. Zeigen sich die Chefs jedoch zu spendabel, müssen die Mitarbeiter Steuern zahlen.
„Damit für diese Zuwendungen beim Arbeitnehmer keine Lohnsteuer anfällt, sollten Chefs ein paar Dinge beachten“, rät Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Dazu gehört auch, dass sich die Regelungen seit dem Vorjahr verändert haben.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bei einer Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung im überwiegenden betrieblichen Interesse stattfindet. Aufwendungen bis zu 110 Euro je Veranstaltung bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Aus dieser bis zum Jahr 2014 geltenden Freigrenze ist seit Anfang des Jahres ein Freibetrag geworden. Für die Steuerzahler ist das günstiger: Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, ist nicht mehr die komplette Summe steuerpflichtig, sondern nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt.
Bei der Berechnung des Freibetrags müssen die Kosten für den äußeren Rahmen, zum Beispiel für die Saalmiete, berücksichtigt werden. Sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer müssen durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt werden. Das Finanzamt vertritt außerdem die Auffassung, dass Kosten, die für die Begleitperson des Arbeitnehmers anfallen, der 110-Euro-Grenze des Mitarbeiters zugerechnet werden müssen. Und die Betriebsfeier muss allen Mitarbeitern offenstehen. Nicht zuletzt: Der Freibetrag gilt nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.