Doppelte Haushaltsführung: Fahrtkosten richtig angeben

Berlin (dpa/tmn) - Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt unterhalten muss, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hin.

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Das Finanzamt erkennt zum Beispiel die Aufwendungen für die Zweitwohnung inklusive Einrichtung und Gebühren für die Garage von bis zu 1000 Euro pro Monat an. Außerdem können Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten in Anspruch genommen und die Umzugskosten geltend gemacht werden.

Auch Kosten für die Fahrt zur Familie werden steuerlich anerkannt. Wichtig zu wissen: „Im Rahmen dieser Regelung kann nur eine einzige Familienheimfahrt pro Woche angesetzt werden“, erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Fährt der Steuerpflichtige öfter als einmal in der Woche nach Hause, bleiben diese Kosten bei der Regelung grundsätzlich unberücksichtigt.

Allerdings gibt es hier eine Alternativregelung: die Vielpendleroption. „Wenn der Steuerpflichtige regelmäßig mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche unternimmt, so kann er wählen, ob er alle durchgeführten Fahrten mit 30 Cent je Entfernungskilometer in der Steuererklärung zum Ansatz bringt“, erklärt Nöll. Der Nachteil: „Dann kann er nicht die übrigen Kosten der doppelten Haushaltsführung steuermindernd geltend machen.“ Vorteilhaft ist die Option also nur, wenn die Kosten der tatsächlich unternommenen Familienheimfahrten die ansonsten ansetzbaren Kosten übersteigen.

Zu beachten ist, dass dieses Wahlrecht jedes Jahr neu ausgeübt werden kann. Kommt ein Ansatz von Umzugskosten und den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr in Betracht und sind die Kosten der Zweitwohnung gering, kann sich das Nachrechnen lohnen. „Gerade wenn sehr oft Familienheimfahrten unternommen werden und dabei längere Strecken zurückgelegt werden müssen, kann die Vielpendleroption zu einem besseren steuerlichen Ergebnis führen“, erklärt Nöll.