Erbfälle in der EU: Europäisches Nachlasszeugnis kommt
Hamm (dpa/tmn) - Ab dem 17. August gilt in Deutschland das neue EU-Erbrecht. Es regelt, welches nationale Recht angewendet wird, wenn Vermögen im EU-Ausland vererbt wird. Neu eingeführt wird dann auch das europäische Nachlasszeugnis.
Antworten auf wichtige Fragen:
Für wen ist das Dokument wichtig?
Das Nachlasszeugnis ist immer dann sinnvoll, wenn es sich um grenzüberschreitende Erbfälle handelt, der Erblasser also zum Beispiel ein Ferienhaus in Frankreich besessen hat. „Das Dokument soll es Erben und Testamentsvollstreckern erleichtern, ihre Rechtsstellung in einem anderen EU-Staat nachzuweisen“, sagt Rechtsanwalt Hubertus Rohlfing aus Hamm, der Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Denn welches Dokument eine Behörde im Ausland als Erbnachweis akzeptiert, ist bisher nicht einheitlich geregelt.
Was steht im Nachlasszeugnis?
Das Nachlasszeugnis enthält alle wichtigen Informationen über den Erblasser, den oder die Erben und unter Umständen auch deren Erbquoten. Bei einer Testamentsvollstreckung wird auch der Testamentsvollstrecker genannt.
Wo bekommt man das Dokument?
Ein Nachlasszeugnis muss beantragt werden. „Zuständig dafür ist das Gericht oder die Behörde an dem Ort, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte“, erklärt Rohlfing. Lebte der Erblasser zum Beispiel die letzten Jahre seines Lebens auf Mallorca, ist die zuständige Behörde auf der spanischen Insel verantwortlich. „Den Antrag können die Erben oder der Testamentsvollstrecker stellen.“ Nach der Ausstellung ist das Nachlasszeugnis sechs Monaten gültig, kann aber verlängert werden.
Kann man jetzt künftig auf einen Erbschein verzichten?
Nicht unbedingt. „Das Nachlasszeugnis gilt nur für Erbfälle mit einem Auslandsbezug“, erklärt Rechtsanwalt Rohlfing. Bei allen Erbfällen, bei denen es kein Ferienhaus in Frankreich oder Bankkonto auf Mallorca gibt, ist nach wie vor ein deutscher Erbschein notwendig. Grundsätzlich können auch beide Dokumente nebeneinander existieren. Und: Ein deutscher Erbschein muss nicht mehr zwingend beantragt werden, wenn bereits ein Nachlasszeugnis ausgestellt wurde.