Rentnerin muss sparsam mit Vermögen haushalten
Stuttgart (dpa/tmn) - Mit dem Ersparten muss man im Alter haushalten. Wer zu schnell sein Vermögen verbraucht, kann keine Grundsicherung vom Sozialamt verlangen.
So erging es einer Rentnerin, die durch zu schnellen Verbrauch ihres Vermögens ihre Sozialhilfebedürftigkeit sehenden Auges herbeigeführt hatte, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 2 SO 2489/14).
Der Fall: Die 83-jährige Rentnerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Für ihre finanzielle Absicherung im Alter hatte sie privat vorgesorgt. Ihre gesetzliche Rente beläuft sich nur auf gut 250 Euro im Monat. Nach der Trennung von ihrem Ehemann verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte fortan vom Ersparten. Dabei entnahm sie aus dem Vermögen monatlich mindestens 2200 Euro. Anfang 2006 betrug das Vermögen der Frau noch über 100 000 Euro, Ende August 2009 war es aufgebraucht.
Sie beantragte daher Grundsicherung im Alter. Den Antrag lehnte das zuständige Sozialamt ab. Die Frau habe die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen.
Das Urteil: Ihre Klage hatte in keiner Instanz Erfolg. Die Frau hätte ihren Lebensstandard den schwindenden Reserven anpassen müssen, so die Richter. Wer seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufbrauche, gehe unverantwortlich mit dem eigenen Vermögen um. Als ehemalige Unternehmerin hätte die Frau auch erkennen können, dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde. Statt der Grundsicherung erhielt die Frau vom Sozialamt Hilfe.