Einfach ranhängen - Musterprozesse für Steuerzahler
Berlin (dpa/tmn) - Kennen Sie das? Endlich kommt der Steuerbescheid ins Haus, aber das Finanzamt hat nicht alle angegebenen Kosten anerkannt. Mit ihrem Ärger darüber sind Sie nicht alleine.
Auch andere Steuerzahler streiten mit der Finanzverwaltung um die Anerkennung von Kosten für das Studium oder die Scheidung. Manche wehren sich sogar vor Gericht. Wer sich an laufende Verfahren dranhängt, kann bei einer positiven Entscheidung davon profitieren. Besonders lohnenswert sind Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Im Prinzip ist es einfach, sich an einen Prozess ranzuhängen: Hat das Finanzamt bestimmte Kosten nicht anerkannt, muss zunächst Einspruch eingelegt werden. „Diesen Einspruch müssen Sie begründen und zugleich auf das entsprechende Verfahren hinweisen“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Dazu sollte in dem Brief an das Finanzamt das entsprechende Aktenzeichen genannt werden. „Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens“, erklärt Rauhöft. Das bedeutet: Der Steuerbescheid bleibt bis zu einem Urteil offen. „Das hat zugleich den Vorteil, dass auch andere Sachverhalte unter Umständen noch nachgeschoben werden können.“
Informationen über die entsprechenden Verfahren müssen sich Steuerzahler aber selber suchen. Einfach ist die Recherche auf den Internetseiten des BFH. Hier finden sich alle anhängigen Verfahren. Gesucht werden können auch Fälle, die beim Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof liegen. Bei den Finanzgerichten der Bundesländer ist die Suche schwieriger. Denn nicht immer werden anhängige Verfahren veröffentlicht. Der Bund der Steuerzahler hat allerdings auf seiner Internetseite Verfahren aufgelistet, die der Verband unterstützt. Auch auf der Homepage der Stiftung Warentestkönnen sich Steuerzahler informieren. Einige Verfahren im Überblick:
Kosten für das Erststudium: Lassen sich die Kosten für ein Studium direkt im Anschluss an das Abitur als Werbungskosten absetzen? Die Finanzverwaltung meint: nein. Nach Angaben des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) muss das Bundesverfassungsgericht diese Frage jetzt entscheiden (Az.: 2 BvL 24/14). Ein Tipp: Betroffene Studenten sollten die Ausgaben für ihr Erststudium in der Steuererklärung angeben.
Scheidungskosten: Eine Scheidung ist nicht nur schmerzhaft. Sie kann auch teuer sein. Mit Unterstützung der Lohnsteuerhilfe Bayern will ein Steuerzahler erreichen, dass seine Kosten für Anwalt und Gericht in diesem Zusammenhang vom Finanzamt anerkannt werden (Az.: VI R 63/14). Denn seit 2013 sind nur noch Kosten für existenziell notwendige Prozesse steuerlich absetzbar.
Betreuungspauschale: Kann die Betreuungspauschale in einer Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden? Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg ist das durchaus möglich. Doch die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Entscheiden muss nun der BFH (Az.: VI R 18/14).
Burn-out: Eine starke Belastung im Beruf kann ein Burn-out auslösen. Lassen sich die Kosten für die Behandlung als Werbungskosten absetzen? Oder gilt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung? Diese Frage klärt ebenfalls der BFH (Az.: VI R 36/13).
Benzinkosten für Dienstwagen: Nutzen Arbeitnehmer einen Firmenwagen, übernimmt der Arbeitgeber oft die laufenden Kosten. Die Arbeitnehmer müssen deshalb für die private Nutzung des Autos und für die Fahrten zur ersten Arbeitsstelle Steuern zahlen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitnehmer selbst gezahlte Benzinkosten als Werbungskosten absetzen darf. Aber das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 2/15).
Abgeltungsteuer: Auch um den Werbungskostenabzug bei der Abgeltungsteuer wird vor dem Bundesfinanzhof gestritten (Az.: VIII R 18/14). In dem Fall geht es um ein Ehepaar, das ein Darlehen zur Finanzierung seiner Kapitalanlage aufgenommen hat. Da die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen nicht in vollem Umfang, sondern nur pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt wurden, hatte sich das Ehepaar gegen seinen Steuerbescheid gewandt. Der persönliche Steuersatz des Paares liegt mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungsteuersatz.
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