Drei in Englisch: Keine Lernförderung für Kind
Berlin (dpa/tmn) - Hartz-IV-Empfänger können einen Anspruch auf Lernförderung für ihre Kinder haben. Jedoch nur, wenn die schulischen Leistungen der Kinder so schlecht sind, dass deren Versetzung gefährdet ist.
In diesem Fall muss das Jobcenter die Kosten für Nachhilfe übernehmen oder bezuschussen. Kein Anspruch besteht hingegen, wenn der Leistungsempfänger lediglich ein Fach verbessern will, weil er beispielsweise die Note „befriedigend“ hat - also eine Drei. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 9 AS 192/14), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Fall: Die Eltern bezogen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Hartz-IV-Leistungen. Für ihren Sohn, der die fünfte Klasse einer Gesamtschule besuchte, beantragten sie eine ergänzende Lernförderung für das Fach Englisch. Die Englischlehrerin hatte dem Jungen bescheinigt, dass er auf einer schwachen Drei steht. Ihrer Ansicht nach bestand ein Lernförderbedarf von ein bis zwei Stunden wöchentlich. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, denn das Erreichen der wesentlichen Lernziele sei nicht gefährdet.
Das Urteil: Die Richter gaben dem Landkreis Recht. Der Schüler habe keinen Anspruch darauf, dass sein Antrag bewilligt wird. Denn er habe ein ausreichendes Leistungsniveau, um die nächste Jahrgangsstufe zu erreichen. Grundsätzlich kämen im Einzelfall zwar neben der Versetzung auch andere Lernziele in Betracht - etwa die Verbesserung des Leistungsniveaus bei Legasthenie. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Generell gilt: Auch das Ziel, eine besseren Schulartempfehlung zu bekommen, sei in der Regel kein Argument für eine Lernförderung.