Telefonvertrag: Bei Umzug kann Kündigung früher möglich sein
Köln (dpa/tmn) - Bei einem Umzug können Telefonkunden ihren Vertrag unter Umständen mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der alte Vertragspartner am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten kann.
Dann haben Verbraucher ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei bereits der Tag, an dem das Kündigungsschreiben den Anbieter erreicht - und nicht erst der Termin des tatsächlichen Auszugs. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden (Az.: 142 C 408/15), wie die Verbraucherzentrale Thüringen mitteilt.
Im konkreten Fall wollte ein Mann nach Thailand umziehen. Da ihm der Telefonanbieter dort keinen Anschluss ermöglichen konnte, nutzte der Kunde sein außerordentliches Kündigungsrecht. Er schickte dem Anbieter am 5. Januar 2015 ein Schreiben, zahlte aber unter Vorbehalt auch für den Mai noch eine Gebühr von 18,50 Euro. Nach Auffassung des Anbieters zahlte er zu Recht, und dagegen wehrte sich der Mann.
Die Richter gaben dem Verbraucher Recht. Nach ihrer Auffassung erfolgte die Zahlung für Mai ohne Rechtsgrund. Denn der Kunde hatte bereits Anfang Januar schriftlich gekündigt, somit endete sein Vertrag am 30. April 2015. Die Richter stellten klar: Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn der Kunde tatsächlich aus der Wohnung ausgezogen ist und der Telekommunikationsdienstleister ihm keinen neuen Zugang anbieten kann. Da der Mann in diesem Fall bereits Mitte Februar aus der Wohnung ausgezogen war, war seine Kündigung wirksam.
Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass es bislang gängige Praxis der Anbieter gewesen sei, die Frist erst am Tag des Umzugs beginnen zu lassen. Nun gilt: Mit Verweis auf die Entscheidung des Amtsgerichts können Verbraucher unter Umständen früher aus dem Vertrag raus. Wer drei Monate vor seinem Umzug kündigt, muss also in der Regel nach dem Auszug nicht mehr für den alten Vertrag bezahlen.