Voraussetzungen für ein Nottestament
Berlin (dpa/tmn) - Wer sich in Todesgefahr befindet, kann ein sogenanntes „Drei-Zeugen-Testament“ errichten. Damit das Nottestament wirksam ist, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 6 W 93/15).
Eine Frau, die an Lungenkrebs im Endstadium litt, wollte ihre Freundin als Alleinerbin ernennen. Da sie selbst blind und schwach war, bat sie einen behandelnden Arzt, ein entsprechendes Testament zu verfassen. Nachdem der Arzt alles aufgeschrieben und vorgelesen hatte, unterschrieb er gemeinsam mit einer Krankenschwester das Dokument. 25 Tage später starb die Frau. Ihre Freundin beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein und erfuhr: Ein derartiges Nottestament müsse von drei Zeugen unterzeichnet werden. Daraufhin unterschriebt ein damals ebenfalls anwesender Zeuge das Nottestament nachträglich. Entferntere Verwandten der Verstorbenen, die die gesetzlichen Erben waren, zweifelten das Testament an.
Zu Recht, urteilte des Kammergericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Grundsätzlich sei die nachgeholte Unterschrift zwar nicht das Problem, solange das Testament die Erklärung des Erblassers zuverlässig wiedergebe und dies drei anwesende Zeugen schriftlich bestätigen. Im konkreten Fall war das Nottestament dennoch unwirksam. Der Grund: Der Gesundheitszustand der Frau sei zwar schlecht gewesen, aber sie schwebte beim Verfassen nicht in unmittelbarer Todesgefahr. Die Zeugen hatten in der Niederschrift auch nicht eine dahingehende Besorgnis geäußert. Die Frau verstarb knapp vier Wochen später. Nach Ansicht der Richter sei somit genug Zeit gewesen, ein ordentliches Testament zu errichten.