Kritik in Internetportalen: BGH nimmt Betreiber in die Pflicht

Karlsruhe (dpa) - Dreimal die Note sechs - der von einem Patienten in einem Internetportal derart schlecht bewertete Zahnarzt war sauer. Vom Gesundheitsportal Jameda verlangte er einen Beweis dafür, dass der Nutzer überhaupt bei ihm in der Praxis war.

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Der Karlsruher Bundesgerichtshof gab ihm recht.

Jetzt sind die Bewertungsportale am Zug.

Worum ging es genau?

Strittig war, ob überhaupt - und wenn ja, wie - das Bewertungsportal Jameda den Besuch des Patienten bei dem klagenden Arzt beweisen muss (Az.: VI ZR 34/15). Denkbar wäre dies etwa durch Vorlage von Rezepten, Rechnungen oder Nachweisen von Terminvereinbarungen. Jameda hingegen fürchtete um die Anonymität seiner Nutzer: Von solchen Nachweisen, auch wenn sie anonymisiert würden, könne allzuleicht auf die Identität des Nutzers geschlossen werden.

Warum ist denn Anonymität für Bewertungsportale so wichtig?

Wer etwa Ärzte bewertet, will meist anonym bleiben. Je mehr Bewertungen wiederum in einem Portal hinterlegt sind, desto größer der Nutzen - sowohl für die User, als auch für die Betreiber solcher Internetdienste. „Gerade im sensiblen Gesundheitsbereich ist es wichtig, dass Patienten sich sicher sein können, dass ihre Anonymität zu jeder Zeit gewahrt ist“, erklärt dazu Jameda. Schließlich wolle niemand seinen Namen lesen, wenn er zum Beispiel bei einer Darmspiegelung gewesen sei.

Was ändert sich jetzt?

An der Anonymität im Netz soll nicht gerüttelt werden. Nutzer dürfen grundsätzlich weiter ohne Namensnennung kommentieren und ihre Daten dürfen normalerweise nicht herausgegeben werden. Aber: Die Bewertungsportale müssen bei Beschwerden künftig viel genauer hinschauen. Laut BGH-Urteil müssen die Betreiber sich präzise vom Verfasser einer umstrittenen Einschätzung schildern lassen, wann und wie etwa ein Arztbesuch ablief. Als Belege kommen Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien infrage. Hotel- oder Restaurantbewertungsportale müssten Buchungsbelege vorgelegen oder Rechnungen über die verzehrte Mahlzeit.

Was bedeutet das Urteil für die Portale?

Sie haben künftig einen höheren Aufwand, wenn sie Beschwerden überprüfen. Manche Juristen wie etwa Andreas Freitag, Experte für Internet- und Wettbewerbsrecht, befürchten, „dass kleinere Anbieter - die für die Vielfalt und freie Meinungsäußerung wichtig sind - dann möglicherweise vom Markt verschwinden“. Das Gesundheitsportal Jameda will seinen Prüfprozess nun anpassen.

Was bedeutet das Urteil für die, die in Bewertungen schlecht wegkommen?

Wenn jemand auf einer Plattform falsche Behauptungen aufstellt, konnte der Betroffene dies schon vor dem aktuellen BGH-Urteil beim Portal-Betreiber melden. Der umstrittene Eintrag muss dann geprüft werden - künftig aber viel gründlicher als zuvor. Dem Missbrauch im Netz durch sogenannte Fake-Kommentare sind damit Grenzen gesetzt und Ansprüche auf Löschung leichter durchzusetzen. Denn wenn der Nutzer keine Belege liefert oder die Nachweise nicht glaubwürdig sind, muss die beanstandete Bewertung aus dem Netz verschwinden.

Gab es zu dem Thema denn schon höchstrichterliche Entscheidungen?

Am wichtigsten ist dazu ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom Juli 2014. Danach müssen Internetdienste die Daten anonymer Nutzer nur in ganz bestimmten Fällen herausgeben - nämlich nur dann, wenn Behörden ermitteln oder Urheberrechte durchgesetzt werden sollen. Es reicht nicht, wenn sich etwa ein bewerteter Arzt oder Handwerker in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt und deswegen Namen und Anschrift des Bewerters möchte.

Kann ich mich eigentlich aus einem Bewertungsportal streichen lassen, wenn ich dort nicht bewertet sein will?

Nein, auch dazu hat der BGH im September 2014 bereits gesprochen und es einem Gynäkologen nicht erlaubt, seine Daten aus dem Gesundheitsportal Jameda löschen zu lassen. Das öffentliche Interesse sei höher zu bewerten als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung.