Dienstreise beim Fiskus richtig angeben

Berlin (dpa/tmn) - Wer Aufwendungen für eine Dienstreise - etwa für Verpflegung und Unterkunft - beim Finanzamt geltend machen will, sollte Privates und Berufliches strikt trennen.

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Grundsätzlich erkennt das Steuerrecht für die Abrechnung von Dienstreisen Pauschalen an, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten oder der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung geltend machen darf. Wichtig dabei: „Wer keinen Ärger mit dem Finanzamt riskieren will, sollte sich an die Spielregeln halten“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Arbeitnehmer, die im Auftrag des Chefs zu Kunden, Lieferanten, Tagungen oder Messen unterwegs sind, unternehmen eine Dienstreise. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden können sie pauschal 12 Euro für den Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Bei einer mehrtägigen Reise gelten für den An- und Abreisetag ebenfalls 12 Euro, bei einer ganztägigen Abwesenheit 24 Euro. Auch die Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber übernehmen. Legt der Arbeitgeber dafür keine Belege vor, können für eine Übernachtung im Inland pauschal 20 Euro für die Übernachtung erstattet werden.

Aber Achtung: Grundsätzlich ist eine Dienstreise kein Privatvergnügen. Daher muss die Arbeitskraft während der Dienstzeit voll für den Arbeitgeber eingesetzt werden. Anschließende Besuche etwa von Sehenswürdigkeiten sind natürlich außerhalb der Arbeitszeit möglich, wenn dadurch für den Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten oder Beeinträchtigungen entstehen, erklärt Klocke. Wer direkt im Anschluss an die Dienstreise in den Familienurlaub startet, muss sicherstellen, dass Dienstliches und Privates strikt getrennt ist. Die Kosten sind dann entsprechend aufzuteilen.