Warnung vor Gewalttätern - Unfallversicherung zahlt
Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Gewalttäter verfolgt, um andere zu warnen, ist gesetzlich unfallversichert. Dabei reicht die Absicht aus, anderen zu helfen.
Erleidet der Verfolger dabei eine posttraumatische Belastungsstörung, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Sozialgerichts Mannheim (Az.: S 14 U 1691/13).
Der Fall: Ein Bankmitarbeiter beobachtete, wie ein Mann sich in der Innenstadt aggressiv verhielt, mehrere Passanten verletzte und bedrohte. Er verfolgte den Täter mit der Absicht andere zu warnen - ein Kollege kam ihm dabei zuvor. Als die Polizei eintraf, bewegte sich der Täter trotz mehrfacher Aufforderung auf die Polizisten mit einem Messer zu. Die Beamten gaben einen Warnschuss ab und erschossen dann den Mann. Der Banker, der als Zeuge alles beobachtet hatte, erlitt nach Angaben eines Arztes eine posttraumatische Belastungsstörung. Als die gesetzliche Unfallversicherung dem Mann daraufhin den Schutz verweigerte, klagte er dagegen.
Das Urteil: Die Richter entschieden, dass der gesetzliche Unfallversicherer auch Personen schützen müsse, die bei einer „gemeinen Gefahr“ Hilfe leisten. Dabei spiele es keine Rolle, dass dem Mann in diesem Fall der Kollege zuvorkam. Es ist nicht erforderlich, dass er tatsächlich eine dritte Person gewarnt hat. Die Hilfsabsicht reiche aus, damit der Schutz greift.