Versicherungsmakler muss über Widerrufsrecht informieren

Stuttgart (dpa/tmn) - Schließt ein Versicherungsmakler mit einem Kunden einen Vertrag bei diesem zu Hause ab, läuft das Gespräch unter Umständen etwas legerer ab. Doch auch außerhalb seiner Geschäftsräume gilt: Der Makler muss den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren.

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az.: 33 O 57/15 KfH) hin. Widerruft ein Verbraucher den Vertrag fristgerecht, darf der vermittelnde Makler außerdem nicht einfach ein Honorar verlangen. Auch eine Provision, die ihm durch die Vertragsauflösung durch die Lappen gegangen ist, darf er nicht in Rechnung stellen. Verwenden Makler dabei Klauseln im Kleingedruckten, die für den Verbraucher überraschend sind oder ihn benachteiligen, sei dies unzulässig.

Im konkreten Fall widerrief eine Frau ihren Riester-Vertrag fristgerecht. Der Makler schickte ihr daraufhin eine hohe Rechnung: Rund 2000 Euro sollte sie für die entgangene Provision sowie ein Honorar von rund 1300 Euro für die Beratertätigkeit zahlen. Nach einer Abmahnung gab der Makler eine Unterlassungserklärung ab. Er darf nun die Klauseln im Vertrag, die seine Forderungen begründen, nicht mehr verwenden.

Die Verbraucherschützer reichten gegen den Makler zusätzlich eine Unterlassungsklage ein. Aus ihrer Sicht war er seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen. Die Richter des Landgerichts Stuttgart gaben ihnen Recht.

In der Regel erhalten Makler vom Versicherer eine Provision, wenn der Kunde einen Vertrag erfolgreich abgeschlossen hat. Andere Entgelte - etwa für eine Beratungsleistung - dürfen sie nur fordern, wenn sie dies vorher eindeutig vertraglich mit dem Kunden vereinbart haben. „Solche Preise dürfen Makler nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken“, sagt Verbraucherschützer Niels Nauhauser.