Drogentest für Hartz-IV-Empfänger nur bei konkretem Verdacht
Heidelberg (dpa) - Die Agentur für Arbeit darf Drogentests bei Hartz-IV-Empfängern nur bei einem konkreten Verdacht anordnen. Das hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
Eine jahrelang arbeitslose Hartz-IV-Empfängerin hatte geklagt, nachdem das Jobcenter Heidelberg einen solchen Test zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit und zur Klärung einer möglichen Sucht veranlasst hatte, teilte das Gericht am Montag (7. Oktober) mit. Die Frau sah darin einen diskriminierenden und entwürdigenden Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht und forderte eine Entschädigung von 1000 Euro (Aktenzeichen 3 O 403/11).
Das Landgericht gab ihr im Urteil vom 22. August in der Sache zwar grundsätzlich recht, wies aber die Klage auf Entschädigung ab. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit - und dazu zähle auch eine Blutentnahme - dürften nur angeordnet werden, wenn es konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit gebe. Eine Entschädigung sei nur bei einem schwerwiegenden Eingriff zu gewähren, so das Gericht.