Eheleute sollten Steuerklasse für 2015 überprüfen

Berlin (dpa/tmn) - Ein höherer Verdienst oder ein sich abzeichnender Jobverlust - immer wieder gibt es Gründe, seine Steuerklasse zu überprüfen. Was sollten Ehepaare dabei beachten?

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Ehepaare sollten jetzt prüfen, ob ihre gewählten Steuerklassen weiterhin passen. Verheiratete erhalten nach der Heirat automatisch die Steuerklassen IV/IV, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Alternativ können sie die Kombination III/V wählen. Für den Partner mit der Klasse III ist die Steuerbelastung wesentlich niedriger, für den anderen mit der Klasse V höher als bei der Steuerklasse IV.

Eine andere Variante für Eheleute bietet die Steuerklasse IV mit Faktor. In diesem Fall ist der Lohnsteuerabzug für beide Partner geringer als bei der Kombination IV/IV ohne Faktor. Damit fallen auch Lohnersatzleistungen höher aus als bei der Klasse IV ohne Faktor oder der Steuerklasse V. Außerdem werden Nachzahlungen vermieden, die bei der alternativen Kombination III/V gerade bei größeren Lohnunterschieden oft sehr hoch ausfallen. Nachteilig ist, dass der Faktor bisher noch jedes Jahr erneut beantragt werden muss.

Nach einer Trennung sollte der alleinerziehende Elternteil die Steuerklasse II wählen, rät der NVL. Diese für ihn günstigere Steuerklasse kann er sich nach dem Auszug des Partners sichern. Wichtig zu beachten: Wenn in den Haushalt ein neuer Partner oder eine andere erwachsene Person mit einzieht, muss diese Änderung dem Finanzamt mitgeteilt werden. Damit entfällt der Vorteil der Steuerklasse II.

Die Steuerklasse spielt aber auch im Fall von Arbeitslosigkeit eine Rolle. Mit der Steuerklasse III sind die Leistungen wesentlich höher. Dabei ist in der Regel die Steuerklasse maßgeblich, die zum Anfang des Jahres eingetragen war, in dem die Arbeitslosigkeit beginnt. Wer im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnet, kann deshalb noch im alten Jahr, mit Wirkung spätestens zum 1. Januar, in eine günstigere Steuerklasse wechseln und damit das Arbeitslosengeld erhöhen.

Grundsätzlich ist ein Steuerklassenwechsel nur einmal im Jahr möglich. Wollen Ehepartner die Klassen noch für dieses Jahr ändern, müssen sie den Antrag bis zum 30. November beim zuständigen Finanzamt einreichen. Für die Änderung der Steuerklassen gibt es einen amtlichen Vordruck. Die beantragten Steuerklassen gelten grundsätzlich ab dem Folgemonat nach der Antragstellung.