Testament darf nicht zu kurz oder unklar sein

Hamm (dpa/tmn) - Da setzt jemand extra ein Testament auf, und nach seinem Tod wird es für nichtig erklärt - weil es nicht eindeutig war. Wer das vermeiden will, sollte besser wissen, was er schreibt.

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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, wer Erbe wird. Wer damit nicht einverstanden ist, muss ein Testament errichten. Das kann man ohne Notar oder Rechtsanwalt tun. Allerdings kann auch ein Testament missglücken und damit ungültig werden, befand das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 15 W 98/14). Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

In dem verhandelten Fall schrieb ein verheirateter Vater von zwei Kindern in seinem Testament: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem 'Berliner Testament' erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“ Diese Regelung war allerdings nicht eindeutig genug, befand das Gericht. Daher entschieden die Richter, dass das Testament nichtig ist.

Die Begündung: Unter Juristen möge es gängig sein, von einem „Berliner Testament“ und einer „Wiederverheiratungsklausel“ zu sprechen. Es sei aber nicht klar, ob der Verstorbene die Begriffe wie ein Jurist verstanden hat. So wusste er offenbar nicht, dass ein sogenanntes „Berliner Testament“ nicht von ihm allein, sondern nur mit seiner Ehefrau gemeinsam errichtet werden kann. Darüber hinaus gebe es sowohl das „Berliner Testament“ als auch die sogenannte „Wiederverheiratungsklausel“ in den unterschiedlichsten Variationen. Im Testament wird aber nicht klar, um welche es sich handeln soll. Daher überließ das Gericht den Nachlass den gesetzlich vorgesehenen Erben.