Eigenes Heim auf fremdem Boden - Fragen zum Erbbaurecht
Hamburg (dpa/tmn) - Häuslebauer müssen ein Grundstück nicht kaufen, sie können es auch über einen Erbbaurechtsvertrag für bis zu 99 Jahre pachten. Auf den ersten Blick sparen sie so viel Geld. Doch nach Ende der Vertragslaufzeit kann es ein Verlustgeschäft sein.
Ein eigenes Haus auf fremdem Boden? Erbbaurecht macht es möglich. Die Pachtverträge laufen in der Regel zwischen 75 und 99 Jahren. Angesichts der mitunter hohen Grundstückspreise war und ist das für Familien mit kleinerem Einkommen oft die einzige Möglichkeit, den Traum von den eigenen vier Wänden zu realisieren.
Meist sind es Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder Industrieunternehmen, die Boden verpachten. Dafür bekommen sie Jahr für Jahr einen Erbbauzins von aktuell vier bis fünf Prozent des Grundstückswerts. Doch irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem die vereinbarte Laufzeit vorüber ist. Und nun? Antworten auf wichtige Fragen:
Was passiert, wenn sich das Erbbaurecht dem Ende nähert?
Das Erbbaurecht erlischt mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit. „Dazu bedarf es keiner weiteren Erklärung“, sagt Christian Schmid-Burgk von der Verbraucherzentrale in Hamburg. Wünscht der Nutzer des Grundstücks eine Verlängerung, sollte er frühzeitig mit dem Grundstückseigentümer das Gespräch suchen. „Die Verlängerung muss vor Zeitablauf im Grundbuch eingetragen sein“, erklärt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer.
Kann ein Erbbaurecht auch vorzeitig beendet werden?
Ja, wenn sich der Nutzer während der Vertragszeit nicht an die Vereinbarungen hält. „Dieser sogenannte Heimfall kann eintreten, wenn der Nutzer längere Zeit mit der Zahlung des Erbbauzinses in Verzug ist oder bei massiver Verwahrlosung des Grundstücks“, erläutert Petra Uertz, Bundesgeschäftsführerin des Verbands Wohneigentum in Bonn. Außerdem kann der Vertrag einvernehmlich vorzeitig aufgehoben werden.
Was passiert mit dem Haus, wenn der Vertrag ausläuft?
Das Haus ist Bestandteil des Grundstücks, auf dem es errichtet wurde. Läuft der Vertrag aus oder wird vorzeitig beendet, wird es per Gesetz Eigentum des Grundstückseigentümers, erklärt Petra Uertz. Als Ausgleich erhält der Nutzer allerdings eine Entschädigung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Sie liegt bei mindestens zwei Dritteln des allgemeinen Wertes.
Haben Hausbesitzer ein Vorkaufsrecht auf das Grundstück?
In aller Regel gestehen sich beide Seiten gegenseitig Vorkaufsrechte zu. Bietet der Grundstückseigentümer seinen Boden dem Hausbesitzer zum Kauf an, hat Letzterer „keinen Einfluss auf den Preis oder sonstige Konditionen“, erläutert Uertz. „Hier gelten die allgemeinen Regeln von Angebot, Nachfrage und Verhandlungsgeschick.“ Oft haben Grundstückseigentümer aber kein Interesse am Verkauf.
Was, wenn das Erbbaurecht ausläuft und die Immobilie verwahrlost ist?
Im Prinzip läuft auch in diesem Fall alles wie vereinbart: Die Immobilie geht an den Grundstückseigentümer über, und der Nutzer erhält eine Entschädigung. In aller Regel ist jedoch von Beginn an vertraglich festgelegt worden, dass der Nutzer die Immobilie instandhält und es im Fall einer Zerstörung etwa durch ein Unwetter oder durch einen Brand wieder aufbaut. Kommt der Nutzer diesen Pflichten nicht nach, kann der Grundstückseigentümer laut Hüren je nach Vertrag die Sanierung auf Kosten des Nutzers veranlassen.
Gibt es ein Recht auf Verlängerung des Erbbaurechts?
Nein. Einen Anspruch auf Verlängerung hat der Nutzer nur dann, wenn das im Vertrag vereinbart wurde. Schmid-Burgk empfiehlt, daraufhin die Vereinbarungen genau unter die Lupe zu nehmen. „Die Tücke liegt oft im Detail.“ Von daher sollten eventuell Fachleute wie etwa Notare zurate gezogen werden. „Der Nutzer eines Grundstücks hat jedoch ein Vorrecht auf einen neuen Vertragsabschluss, wenn das Grundstück weiterhin als Erbbaurechtsgrundstück genutzt werden soll“, so Uertz.