Gründer haben Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer
Berlin (dpa/tmn) - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Angabe der Steuernummer. Das Finanzgericht Sachsen entschied daher, dass Unternehmern die Erteilung einer Steuernummer nicht verwehrt werden darf.
Unternehmer brauchen Unternehmer die Steuernummer, um ihren Kunden eine vollständige Rechnung ausstellen zu können. „Auf die Erteilung einer Steuernummer haben Unternehmer deshalb einen Anspruch“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen (Az.: 8 K 650/14).
Wer ein Unternehmen gründet, muss vor Beginn meist ein Gründerfragebogen ausfüllen und an das zuständige Finanzamt schicken. In dem vom Finanzgericht Sachsen entschiedenen Fall reichte ein Unternehmer diesen Fragebogen bei seinem Finanzamt ein. Er gab darin an, voraussichtlich eine selbstständige Tätigkeit auszuführen und entsprechende Umsätze zu erzielen. Das Finanzamt hingegen vermutete, dass keine unternehmerischen Tätigkeiten geplant waren und verweigerte daher die Erteilung einer Steuernummer.
Zu Unrecht, wie das Gericht entschied: Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, selbstständig einen Gewerbebetrieb zu betreiben. Vor allem für Jungunternehmer ist dies erfreulich, da sie sich auf dieses Urteil beziehen können, wenn das Finanzamt bezweifelt, dass sie selbstständig tätig werden und aus diesem Grund die Erteilung einer Steuernummer verweigert.