Ein unwirksames gemeinschaftliches Testament retten
München (dpa/tmn) - Das gemeinsame Testament eines Ehepaares ist eigentlich ungültig, wenn einer der beiden nicht testierfähig war. In bestimmten Fällen kann es aber trotzdem aufrechterhalten werden.
Errichten Eheleuten ein gemeinschaftliches Testament, müssen beide testierfähig sein. Ist einer der Ehepartner das nicht, wird das Testament unwirksam. Allerdings kann es unter Umständen auch als wirksames Einzeltestament des testierfähigen Partners aufrechterhalten werden. So entschied zumindest das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 204/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatten die Eheleute ein Berliner Testament errichtet. Das heißt, sie setzten sich bindend gegenseitig zu Alleinerben und ihren gemeinsamen Sohn zum Schlusserben nach dem Überlebenden von ihnen ein. Nach dem Tod des Ehemannes begehrte der Sohn jedoch einen Erbschein, der ihn neben seiner Mutter als Miterben auswies. Er argumentierte, dass er seine Mutter bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes wegen fortschreitender Demenz als testierunfähig ansah.
Zu Unrecht, urteilte das OLG: Selbst wenn die Mutter testierunfähig gewesen sein sollte, sei zwar das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Wenn sich aber herausstellt, dass der Ehemann seine Frau auch dann als Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese nicht mehr selbst testieren kann, bleibt die Anordnung aus dem eigentlich unwirksamen Testament bestehen.
Diesen Willen schloss das Gericht daraus, dass es dem Ehemann vor allem darum ging, seine Ehefrau versorgt und abgesichert zu wissen. Hierzu war es ihm wichtig, ihr als Alleinerbin das Haus zukommen zu lassen, das allein auf den Namen des Mannes stand.