Elternzeit und Altersvorsorge: Diese Optionen gibt es

Berlin (dpa/tmn) - Nach der Geburt eines Kindes steigen viele für eine Zeit lang aus dem Beruf aus. Doch was passiert während der Elternzeit mit der Altersvorsorge? Weitersparen oder stilllegen?

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„Welche Variante für einen nun die sinnvollste ist, hängt immer von den Vertragsmodalitäten ab und sollte im Austausch mit dem Versicherer oder dem Vermittler abgeklärt werden“, rät Hasso Suliak vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Möglichkeiten im Überblick:

Beiträge stunden: Hier kann der Versicherte seine Zahlungen aufschieben. „Allerdings muss er die Beiträge nach Ablauf der Stundung verzinst nachzahlen“, sagt Suliak. Gelegentlich verrechnet die Versicherung sie auch mit späteren Leistungen.

Vertrag ruhen lassen: Die Ruhezeit darf ein Jahr nicht überschreiten. Außerdem darf ein Lebensversicherungsvertrag nur ruhen, „wenn der Versicherte mindestens ein oder zwei Jahre lang Beiträge gezahlt hat“. Suliak empfiehlt, Details individuell mit der Versicherung abzuklären. Denn: „Manche Unternehmen erklären sich auch mit längeren Zeiträumen einverstanden.“

Beitragsfreistellung: Anders als bei einer Kündigung wird hier der Rückkaufwert nicht ausgezahlt, und die Versicherung bleibt grundsätzlich bestehen. „Allerdings verringern sich Risikoschutz und Versicherungssumme“, sagt Suliak. Auch eine Freistellung ist häufig nur nach einer gewissen Mindestlaufzeit des Vertrags möglich.

Versicherungssumme herabsetzen:So kann der Versicherte die regelmäßigen Versicherungsbeiträge verringern. Allerdings darf ein bestimmter Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.

Riester-Rente: Hier müssen Versicherte darauf achten, dass auch während der Elternzeit ein Mindesteigenbetrag gezahlt wird. „Nur dann kommt man in den Genuss der vollen staatlichen Zulagen“, erklärt Suliak. Der Mindesteigenbetrag orientiert sich im ersten Jahr der Elternzeit am Vorjahreseinkommen. Auch wenn dann keine Einkünfte vorliegen, müssen Riester-Sparer vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen. Ab dem zweiten Jahr müssen die Riester-Sparer aber nur den sogenannten Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr einzahlen.

Betriebliche Altersversorgung: „Die Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung setzt voraus, dass auch tatsächlich Entgelt gezahlt wird“, erklärt Suliak. Das ist während der Elternzeit nicht der Fall. Beschäftigte haben allerdings das Recht, während dieser Zeit eigene Beiträge zum Aufbau ihrer Betriebsrente zu leisten.