Studienkosten geltend machen: Verfahren vor höchstem Gericht

Berlin (dpa/tmn) - Die Kosten für das zweite Studium können als vorweggenommene Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Steuerlich kann sich das lohnen, denn beim Berufseinstieg mindern die Werbungskosten später die Steuerlast.

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Anders ist dies beim Erststudium.

Beim Erststudium werden die Ausgaben vom Finanzamt derzeit als Sonderausgaben für das jeweilige Jahr anerkannt, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Maximal 6000 Euro im Jahr können steuerlich geltend gemacht werden. Da Studenten aber in der Regel wenig Einkünfte haben, lohnt sich das in vielen Fällen nicht.

Allerdings ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht muss diese Frage noch entscheiden (Az.: 2 BvL 24/14). Betroffene Studenten sollten daher die Ausgaben für ihr Erststudium dennoch in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt wird die Kosten zwar nur als Sonderausgaben behandeln, allerdings bekommt der Steuerbescheid einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk. Damit bleibt der eigene Steuerfall automatisch bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen.

Wenn der Steuerbescheid zu Hause ankommt, sollten Empfänger prüfen, ob sich darin auch der Vorläufigkeitsvermerk zu den Studienkosten befindet. Die Vorläufigkeitsvermerke findet man im Steuerbescheid im hinteren Teil im „Kleingedruckten“, erklären die Steuerexperten. Fehlt der Vermerk, sollte sich der Student an sein Finanzamt wenden.

Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium können die Kosten für ein weiteres Studium in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N eintragen. Ein Tipp: Da das Finanzamt nicht weiß, ob der Studierende bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat oder es sich um ein zweites Studium handelt, sollte dies dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden. Dazu muss im Mantelbogen der Steuererklärung die Berufsbezeichnung beziehungsweise der Studienabschluss mitgeteilt werden.

Eine Erstausbildung liegt nach dem Gesetz bereits vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Jede anschließende Ausbildung oder ein anschließendes Studium zählt als weitere Ausbildung. Bereits das Masterstudium nach dem Bachelor gilt damit als zweites Studium.