Zahlung als Gegenleistung Entschädigung an Feuerwehrleute müssen versteuert werden

München (dpa/tmn) - Bekommt ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit Entschädigungszahlungen, handelt es sich dabei um Einnahmen, die versteuert werden müssen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Az.: IX R 2/16).

Foto: dpa

Eine Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers muss versteuert werden. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt laut BFH keine Rolle.

In dem verhandelten Fall hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, zahlte ihm eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 14 500 Euro. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei Schadenersatz und müsse nicht versteuert werden. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen das anders.

Zu Recht, wie nun auch das oberste deutsche Finanzgericht entschied. Zu den versteuerbaren Einkünften zählten alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, befand das Gericht. Hier sei die Zahlung eine Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Dass die Arbeitszeiten überschritten wurden, spiele für die Frage der Besteuerung keine Rolle. Grund für die Zahlung war nicht allein die Erbringung der Arbeitsleistung.