Ein Entzug des Pflichtteils ist möglich, wenn der Nachkomme dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtete, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht in München. Gleiches gilt, wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat, muss er unter Umständen auf das Erbe verzichten.
Eine Beteiligung am Nachlass kann ebenfalls ausfallen, wenn der Nachkomme wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Einer solchen Verurteilung gleich steht es, wenn wegen einer schweren vorsätzlichen Tat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzugsklinik angeordnet wurde.