Erben müssen im Zweifel ein Schiedsverfahren durchführen

Celle (dpa/tmn) - Manchen Erben ist in Streitfällen der Weg zu den Gerichten zunächst versperrt. Denn wurde in einem Testament bestimmt, dass bei einem Streit ein Schiedsgerichtsverein zur Entscheidung berufen werden soll, müssen sich die Konfliktparteien daran halten.

Foto: dpa

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau in einem Ehegattentestament den Sohn und den Neffen ihres Ehemanns je hälftig zu Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Mannes errichtete sie ein weiteres Testament, in dem sie eine andere Person als ihre Alleinerbin einsetzte. Ferner bestimmte sie, dass für Erbstreitigkeiten der Gang zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Stattdessen sollte ein genau bezeichneter Schiedsgerichtsverein zur Streitentscheidung berufen sein. Nach ihrem Tod stritten die eingesetzte Alleinerbin sowie der Sohn und der Neffe des Ehemannes tatsächlich um das Erbe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied (Az.: 6 W 204/15): Der angeblichen Alleinerbin ist es verwehrt, beim Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen. Sie müsse erst durch das Schiedsgericht klären, wer Erbe geworden ist. Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Gericht sieht die entsprechende Anordnung im Testament für wirksam an. Hieran sei sie nicht durch das Ehegattentestament gehindert. Erteilen dürfen die Schiedsrichter den Erbschein allerdings nicht. Dies bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.