Vorsorge-Serie Nach einem Todesfall – was geschieht mit der Wohnung?

Service · Stirbt ein Angehöriger, so bleibt den Hinterbliebenen kaum Zeit zum Innehalten. Diese Liste hilft dabei, alles Wichtige im Blick zu behalten.

Grundsätzlich gehen auch Mietverträge für private Wohnräume auf den oder die Erben über. Trotzdem dürfen diese nicht automatisch dort einziehen.

Foto: Armin Weigel dpa

Neben der Trauer gilt es für die Angehörigen nach einem Todesfall auch viele finanzielle Probleme zu bewältigen. Und dann geht es längst nicht nur um das Hab und Gut des Verstorbenen, sondern auch um das Geld der Verstorbenen oder ihre Rechte. Zwei wichtige Aspekte: Soll man das Erbe ausschlagen, um das eigene Vermögen zu schonen? Und was ist mit der Wohnung des Verstorbenen – kann man die übernehmen?

Das Erbe ausschlagen, um nicht für die Schulden haften zu müssen? Erben ist nicht immer mit einem Geldsegen verbunden. War der Erblasser verschuldet, so erbt der Hinterbliebene auch diese Schulden. Vermeiden lässt sich dies durch eine Ausschlagung des Erbes beim Nachlassgericht. Ist das Erbe ausgeschlagen und gibt es kein Testament, geht die Erbschaft über auf die Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge als nächste an der Reihe ist. Sollte also doch noch unerwartet Vermögen auftauchen, hat der ausschlagende Erbe keinen Anspruch mehr darauf. Daher solle man sich das Ausschlagen einer Erbschaft gründlich überlegen. Für die Entscheidung, ob man ein Erbe annimmt oder ausschlägt, hat man sechs Wochen Zeit. Zeit, um herauszufinden, ob eher Vermögenswerte oder Schulden vorhanden sind. Damit kein Erbe nach der Annahme einer überschuldeten Erbschaft plötzlich vor den Trümmern seiner eigenen Existenz steht, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz vor. Darum dürfte es ratsam sein, eine Erbschaft im Zweifelsfall erst einmal anzunehmen. Dann erhält man den Erbschein und kann sich in Ruhe einen Überblick verschaffen. Wer dann feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Dadurch wird das eigene Vermögen vom Nachlassvermögen getrennt – man haftet also nicht mit seinem Vermögen für die Schulden des Erblassers.

Neben der generellen Frage, ob man eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, gibt es auch zahlreiche vertragliche Verpflichtungen, die der Verstorbene eingegangen ist. Hier ist es hilfreich, die Kontobewegungen der letzten Monate durchzugehen, um zu erfahren, wo hier welche Zahlungen überwiesen oder eingezogen wurden. Sodann kann man den jeweiligen Vertrag kündigen.

Ein Spezialfall ist dabei der Mietvertrag. Die hier geltenden Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches sind besonders wichtig. Was also passiert mit der Mietwohnung, wenn der Mieter stirbt?

Dann gibt es verschiedene denkbare Konstellationen: Bewohnte er die Wohnung zusammen mit einem anderen Mieter und hatten beide den Vertrag unterzeichnet, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. Der Tod eines Mieters ist für den Vermieter kein Kündigungsgrund. Will der überlebende Mieter nicht in der Wohnung bleiben, muss er selbst kündigen.

War der Verstorbene alleiniger Vertragspartner, hatte also keiner der Mitbewohner den Vertrag ebenfalls unterzeichnet, so können seine Hinterbliebenen durchaus den Mietvertrag übernehmen. Ein solches Eintrittsrecht haben Ehepartner und auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

Machen diese von ihrem Eintrittsrecht keinen Gebrauch, so steht dieses auch anderen Personen zu: Kindern oder anderen Familienangehörigen, wenn sie mit dem Mieter in einem gemeinsamen Haushalt lebten.

Auch ein nichtehelicher Lebenspartner kann auf diesem Wege zu einem Mietvertrag kommen. Der Vermieter darf diesen Eintrittsberechtigten also nicht kündigen, es sei denn, er hat einen Kündigungsgrund, zum Beispiel, weil die Miete nicht mehr gezahlt wird.

Gibt es niemanden aus diesem Personenkreis, der in den Mietvertrag eintritt, so muss der Erbe des Mieters die Miete weiterzahlen. Beide Seiten, Vermieter und auch der Erbe des Mieters, können den Vertrag dann mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen.