Erbschaft ausgeschlagen - keine Prozesskostenhilfe

Saarbrücken (dpa/tmn) - Wer eine Erbschaft ausschlägt, sollte sich das gut überlegen. Denn möglicherweise verliert er damit auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wie aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken hervorgeht.

Wer auf das Erbe verzichtet, kann nicht automatisch behaupten, er sei arm. In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen: 9 WF 135/11) hatte eine Frau Prozesskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren beantragt. Der Antrag wurde aber abgelehnt. Die Klägerin hatte zuvor eine Erbschaft ausgeschlagen, weil sie sich Ärger ersparen wollte. Nach den Berechnungen des Gerichts wären der Frau aber etwa 10 000 Euro aus der Erbmasse geblieben.

Die Frau müsse sich grundsätzlich so behandeln lassen, als hätte sie das Erbe angetreten, befanden die Richter. Das gelte auch, obwohl sie tatsächlich kein Vermögen habe. Der Grund: Sie habe die Erbschaft mutwillig ausgeschlagen.