Erhöhte Kindergeldbeträge vor Pfändung schützen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ab September gibt es 4 Euro mehr Kindergeld. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Für die acht Monate bekommen Familien pro Kind also 32 Euro nachgezahlt.

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Aufpassen müssen dann diejenigen, die ein Pfändungsschutz-Konto führen.

Bei Pfändungsschutz-Konten (P-Konto) sind Nachzahlungen und erhöhte Kindergeldbeträge in der Regel automatisch vor Gläubigern geschützt, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Dieser Schutz gilt aber nur für maschinell erstellte Nachzahlungen, die im Oktober überwiesen werden, warnen die Verbraucherschützer. Die Familienkassen nutzen dafür den Textschlüssel KG2015NZ. Mit dem Code erkennen die Programme der Banken und Sparkassen die Überweisung als Kindergeld-Nachzahlung und erhöhen dann automatisch die Freibeträge des Kontos. Bei rund fünf Prozent aller Empfänger werden Kindergeld und Nachzahlung aber manuell berechnet und zum Teil schon vor Oktober überwiesen. Dann fehlt die Kennzeichnung als geschützte Gutschrift.

Um den Pfändungsschutz der Nachzahlung müssen sich Eltern in diesem Fall selbst kümmern, betonen die Verbraucherschützer. Sie empfehlen, selbst aktiv zu werden und bei einer entsprechenden Zahlung Kontakt mit seinem Kreditinstitut aufzunehmen: Bei Bedarf müssen Nachweise vorgelegt werden, dass es sich um eine geschützte Gutschrift handelt. Vorsicht: Die Familienkassen informieren betroffene Eltern nicht über den notwendigen Nachzahlungsschutz, warnen die Verbraucherschützer.

Mit der neuen Regelung kriegen Eltern ab September für ihr erstes und zweites Kind 188 Euro monatliches Kindergeld überwiesen, 194 Euro für das dritte und 219 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Für die Kindergeldzahlungen ab September haben die Kreditinstitute laut Verbraucherzentrale zugesichert, das monatliche Plus von 4 Euro automatisch in die bestehenden Freibeträge einzupflegen. Bereits vorliegende P-Konto-Bescheinigungen und Kindergeld-Bescheide bleiben weiterhin gültig und müssen nicht angepasst werden.

Liegt ein individueller Freigabebeschluss vor, der den bisherigen Kindergeldbetrag einschließt, sollten Eltern dagegen aktiv werden, betonen die Verbraucherschützer. Sie müssen in dem Fall bei der zuständigen Stelle - Vollstreckungsgericht, Insolvenzgericht oder Vollstreckungsstelle - eine Anpassung des getroffenen Beschlusses an die neuen Kindergeldbeträge beantragen. Wird das versäumt, sind die Erhöhung und die Nachzahlung weg.