Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Tanzpartys an Karneval
Mainz (dpa/tmn) - Fastnachtsvereine können für Musik- und Tanzveranstaltungen an Karneval unter Umständen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ansetzen.
Das ergibt sich zumindest aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 10 K 3553/13), auf das die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hinweist. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.
Nach Ansicht der Richter in Köln gehören Partys mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen zur Pflege traditionellen Brauchtums und sind damit steuerbegünstigt.
Allerdings haben die Richter Grenzen vorgegeben: So gilt die Steuerbegünstigung lediglich in der Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch. Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der jährlich eine große Kostümparty veranstaltet.