Ersatzerbe erbt nicht immer
Hamm/Berlin (dpa/tmn) - Wer in einem Testament eine bestimmte Erbfolge festhalten will, muss das sehr genau formulieren. Sonst geht am Ende einer ungewollt leer aus, wie ein Urteil zeigt.
Wollen Erblasser eine bestimmte Erbfolge bestimmen, müssen sie sich diese genau überlegen. Ist etwa festgelegt, dass der zweite Sohn erben soll, wenn der erste Sohn vor dem Erblasser stirbt, erbt dieser auch nur dann. Denn aus dieser Regelung kann nicht gefolgt werden, dass er auch dann erbt, wenn der eigentliche Erbe den Erbfall erlebt und dann später stirbt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 15 W 88/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau vier Kinder hinterlassen. Sie hatte im Jahre 1985 eigenhändig ein Testament geschrieben. Danach sollte der 1952 geborene Sohn ihr alleiniger Erbe werden. Für den Fall seines kinderlosen Versterbens hatte sie ihren 1958 geborenen Sohn zum Ersatzerben bestimmt. Nachdem der ältere Sohn 2012 kinderlos verstarb, beantragte der jüngere Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweist.
Das Gericht wies den Antrag zurück. Das Testament könne nicht so ausgelegt werden, dass der jüngere Sohn auch dann erben solle, wenn zwar der ältere Bruder zunächst das Erbe angetreten habe, aber später dann sterbe. Ein Nacherbe könne in einem Testament bestimmt werden. Dieser erbe dann, wenn der erste Erbe sterbe. Auch wenn die juristischen Begriffe Vorerbe und Nacherbe der Erblasserin wohl nicht bekannt gewesen seien, ändere das nichts. Sei gewollt, dass der zweite Sohn auch nach dem Tod des Bruders erben solle, werde üblicherweise eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit über das Erbe im Testament aufgenommen. Eine Anordnung dieses Inhalts enthalte das Testament aber nicht.