Erwerbsminderungsrente steht Hartz-IV-Anspruch nicht entgegen
Gießen (dpa/tmn) - Wird einem Hartz-IV-Empfänger nachträglich eine Erwerbsminderungsrente gewährt, kann das Jobcenter seine Zahlungen nicht zurückverlangen. Allenfalls kann es vom Rentenversicherungsträger eine Erstattung verlangen.
Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgericht Gießen vor.
Der Fall: Der Mann erhielt von Dezember 2012 bis April 2013 Hartz IV. Im April 2013 bewilligte der Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da die Rente höher lag als der Hartz-IV-Satz, zahlte der Rentenversicherungsträger den Differenzbetrag nach. Das Jobcenter hatte die Bewilligung von Hartz IV aufgehoben und von dem Mann eine Rückzahlung verlangt. Begründet wurde diese Forderung damit, dass er aufgrund der Rentengewährung keinen Anspruch auf Hartz IV habe.
Das Urteil (Az.: S 220 AS 590/14 PKH): Der Mann muss nichts zurückzahlen, entschied das Sozialgericht. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Anspruch auf Hartz IV fiel nur deshalb im Nachhinein weg, da die volle Erwerbsminderung erst nachträglich festgestellt worden sei. Grundsätzlich habe der Mann Anspruch auf die Beträge. Die Zahlung des Jobcenters erfülle somit den Anspruch des Mannes gegenüber der Rentenversicherung. Das Jobcenter habe aber kein Wahlrecht, ob es die Erstattung vom Rentenversicherungsträger oder vom Hilfebedürftigen verlange. Es müsse sich an den Rentenversicherungsträger wenden.