Smartphone für Dienstzwecke steuerlich absetzbar
Berlin (dpa/tmn) - Wer sein neues Smartphone auch beruflich nutzt, kann die Anschaffungskosten anteilig beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Steuerpflichtige müssen dann allerdings angeben, in welchem Umfang sie das Gerät für den Beruf verwenden.
Hinweise dazu kann beispielsweise das Berufsbild und die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers geben. Darauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) aufmerksam. Wenn beides darauf schließen lassen, dass das Smartphone auch beruflich genutzt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung von einer hälftigen beruflichen Nutzung auszugehen. Der Arbeitnehmer muss dann aber glaubhaft machen können, dass er das Smartphone in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt. Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass mit dem Smartphone auch berufliche Gespräche geführt werden, kann sinnvoll sein.
Wer einen höheren beruflichen Anteil - also als mehr 50 Prozent - geltend machen will, sollte über einen Zeitraum von drei Monaten genau aufzeichnen, in welchem Umfang das Smartphone privat und beruflich genutzt wird. Hilfreich dabei kann ein Einzelverbindungsnachweis sein, sowie detaillierte Notizen zur Gesprächslänge und dem Zweck des Telefonats.
Für die Abschreibung der Anschaffungskosten gilt: Wenn das Gerät nicht mehr als 487,90 Euro gekostet hat, können die Aufwendungen dafür in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Ansonsten sind die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen - entsprechend der AfA-Tabellen der Finanzämter können Steuerpflichtige von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgehen.
Wenn das Gerät vorher nicht mehr genutzt werden kann, weil beispielsweise der Akku nicht mehr funktioniert oder das Display defekt ist, gilt: Die noch nicht geltend gemachten Abschreibungsbeträge können in dem Jahr angegeben werden, in dem das Gerät ausgemustert wird.
Neben den Anschaffungskosten können Steuerpflichtige auch laufende Kosten für das beruflich genutzte Smartphone anteilig beim Finanzamt angeben. Auch ohne Einzelnachweis können dann bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro, monatlich als Werbungskosten angesetzt werden.