Versorgungsausgleich an geschiedenen Partner steuerlich absetzbar
Münster (dpa/tmn) - Steuerpflichtige können Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches an ihren Ex-Partner als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt muss die Zahlungen akzeptieren.
Das gilt, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass ein Partner durch die Scheidung weniger Bezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge beim Renteneintritt erhalten würde - etwa weil sich dann die beiden geschiedenen Partner den Anspruch auf die Versorgung hätten teilen müssen. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil entschieden (Az.: 7 K 453/15 E).
Im konkreten Fall zahlte ein Mann an seine geschiedene Frau als Ausgleich insgesamt 35 000 Euro - davon waren rund 28 375 Euro für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Mann beantragte beim Finanzamt, dass die Mitarbeiter die Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Mitarbeiter argumentierten, dass es bei den Zahlungen um privates Vermögen ginge.
Das sahen die Richter des Finanzgerichts Münster anders: Ohne die Ausgleichsvereinbarung würde der Mann beim Renteneintritt geringere Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Der Grund: Er müsste seine Anwartschaft mit seiner geschiedenen Frau teilen. Durch den geleisteten Ausgleich konnte er dies verhindern. Somit darf er die Zahlungen als Werbungskosten angeben.