Handschriftenvergleich um Testamentsfälschung auszuschließen

Berlin (dpa/tmn) - Wird ein Testament handschriftlich verfasst, kann dies zu Streit führen. Denn die Erben können das Dokument unter Umständen anzweifeln.

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Über die Frage, wie die Echtheit des Dokuments genau nachzuweisen ist, entschied das Oberlandgericht Karlsruhe in einem Beschluss. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall errichtete eine Erblasserin 2010 ein notarielles Testament. Hierin setzte sie ihre einzige Tochter zu zwei Dritteln sowie zwei Enkel zu jeweils einem Sechstel ein. Nach ihrem Tod legte das Nachlassgericht ein weiteres handschriftliches Testament vor. Demnach hatte die Erblasserin das notarielle Testament kurz vor ihrem Tod widerrufen und nur die Tochter und eine Enkelin als Erben eingetragen. Die Angehörigen bezweifelten, dass das handschriftliche Testament von der Erblasserin stammt. Die dortige Unterschrift unterscheide sich erheblich von der auf der Vorsorgevollmacht.

Die Richter des Oberlandgerichtes Karlsruhe entschieden (Az.: 11 Wx 33/15): In einem solchen Fall muss das Nachlassgericht die Echtheit der Proben umfassend prüfen. Dafür muss es etwa die Beteiligten des Verfahrens befragen, ob sie Genaueres zum Entstehen des Testaments wissen. Zusätzlich werde meist ein Sachverständiger beauftragt. Ihm muss das Vergleichsmaterial im Original - nicht als Kopie - vorliegen, damit er die Echtheit des Dokuments überprüfen kann. Dabei muss sicher sein, dass die Schriftprobe tatsächlich von der Erblasserin stammt.