Bonuszahlungen der gesetzlichen Kasse mindern Steuervorteil
Berlin (dpa/tmn) - Gesetzliche Krankenkassen fördern gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder mit finanziellen Vorteilen. Wer etwa Vorsorgeuntersuchungen durchführen lässt oder sich an sportlichen Wettkämpfen beteiligt, kann eine Prämie bekommen.
Doch wie sollen solche Prämien steuerlich behandelt werden?
Grundsätzlich gilt: Beiträge zur Krankenkasse können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Daher müssen Beitragsrückerstattungen auch wieder gegengerechnet werden und mindern den Sonderausgabenabzug. „Das ist grundsätzlich gerechtfertigt, da keine finanzielle Belastung beim Steuerpflichtigen entstanden ist“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.
Beitragsrückerstattungen werden von Krankenkassen nur dann gewährt, wenn auf die Inanspruchnahme von Leistungen durch den Versicherten verzichtet wird. Anders bei Bonuszahlungen oder Prämien: Diese bekommt der Versicherte nur, wenn er auf eigene Rechnung gesundheitsorientierte Maßnahmen durchführen lässt, die mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht abgedeckt sind.
„Da sich ohnehin nur die Krankenkassenbeiträge, die der sogenannten Basisversorgung dienen, steuerlich auswirken, dürfen Bonuszahlungen für privat durchgeführte Maßnahmen, die nicht in der Basisversorgung der Krankenkassen enthalten sind, nicht wie Beitragsrückerstattungen behandelt werden“, erklärt Nöll. Genau dies passiert aber in der Praxis. In der Folge ergibt sich eine höhere Steuerzahlung.
Steuerpflichtige müssen also aufpassen: In den Steuerbescheiden wird zwar nach wie vor eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs für die Krankenkassenbeiträge vorgenommen. Allerdings müssen die betreffenden Steuerbescheide mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk ergehen. Dazu kommt es, wenn die Behandlung des Sachverhalts strittig ist.
„Enthält der Steuerbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk und wurden Bonuszahlungen von der Krankenkasse ausbezahlt, die die abziehbaren Krankenkassenbeiträge gemindert haben, sollte der Steuerpflichtige Einspruch einlegen“, rät Nöll. Zugleich sollte er die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks mit Hinweis auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Klageverfahren (Az.: X R 17/15) beantragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass vom Finanzamt nicht zu viel gekürzt wird.