Fehler in Steuererklärung müssen berichtigt werden
Berlin (dpa/tmn) - Fehler sind menschlich. Stellt der Steuerzahler jedoch einen solchen bei seiner vergangenen Steuererklärung fest, sollte er schleunigst handeln und diesen seinem Finanzamt mitteilen.
Sonst droht eine Strafe.
Steuerzahler sind verpflichtet, Fehler in ihrer Steuererklärung zu korrigieren. „Sobald ich feststelle, dass Angaben nicht richtig waren, muss ich das Finanzamt darüber informieren“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Der Vorteil: Die Meldung wirkt strafbefreiend. „Das heißt, ein Bußgeld kann dann nicht mehr verhängt werden.“ Lediglich mit der Steuernachzahlung nebst Zinsen müsse der Verbraucher rechnen.
Die Korrektur erfolgt am besten schriftlich. „Sie müssen darin erklären, dass in der betreffenden Steuererklärung Angaben falsch waren und diese korrigieren“, erklärt Rauhöft. Sein Tipp: Das Wort „Selbstanzeige“ sollte bei kleineren Summen nicht über den Brief gesetzt werden. „Denn dann kann es sein, dass Ihnen Vorsatz unterstellt wird.“ In der Folge müssten Steuerzahler mit genaueren Ermittlungen rechnen.
Korrigiert werden müssen Fehler auch, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist. „Es gilt eine vierjährige Verjährungsfrist“, erklärt Rauhöft. Aber Achtung: Diese Frist beginnt erst in dem Jahr zu laufen, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. „Es kommt also immer mindestens ein Jahr dazu, weil Sie ja zum Beispiel 2013 die Erklärung für 2012 abgeben haben.“ Fehler, die sich 2012 eingeschlichen haben, sind also erst nach 2017 verjährt.