Finanzamt prüft genau: Fallen bei Verträgen in der Familie

Berlin (dpa/tmn) - Bei Verträgen zwischen Familienangehörigen ist das Finanzamt sehr genau. Grund für die Skepsis sind die Gestaltungsmöglichkeiten, die bei solchen Verträgen entstehen können.

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„Solche Möglichkeiten ergeben sich zum Beispiel im Bereich von Arbeitsverträgen, Mietverträgen und Darlehensverträgen“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Hier können unter Umständen ein Abzugsverbot privater Ausgaben umgangen oder die Freibeträge der Kinder voll ausgenutzt werden.

Damit die Finanzverwaltung solche Verträge anerkennt, muss die Rechtsbeziehung deshalb klar und ernsthaft im Vorhinein vereinbart sein. Das bedeutet unter anderem: Der Vertrag ist zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und entspricht inhaltlich dem Üblichen. „Bei der Wirksamkeit gilt es ein besonderes Augenmerk auf die Formerfordernisse zu legen“, erklärt Nöll. So ist bei Verträgen mit minderjährigen Kindern oft die Einschaltung eines Ergänzungspflegers notwendig, damit der Vertrag wirksam wird.

„Größter Knackpunkt ist aber regelmäßig, dass die Verträge nicht so vollzogen werden, wie sie vereinbart wurden“, erklärt der Rechtsanwalt. „Insbesondere die vertraglichen Hauptpflichten müssen von beiden Vertragsparteien penibel eingehalten werden.“ So entschied das Finanzgericht München, dass ein Mietvertrag mit dem Bruder nicht anerkannt werden kann, wenn der Mieter seiner Hauptpflicht - der Zahlung der Miete - nicht nachkommt (Az.: 5 K 873/12). In diesem Fall zahlte der Bruder nur unregelmäßig „nach Kassenlage“. Daneben zweifelte das Gericht auch die uneingeschränkte Nutzungsüberlassung durch den Vermieter an. Im Ergebnis wurde der Abzug der Werbungskosten beim Vermieter versagt.

„Gerade bei Familienangehörigen sollte auf die Einhaltung der Vertragspflichten geachtet und dies entsprechend dokumentiert werden“, rät Steuerexperte Nöll. „So eignen sich Barzahlungen oft nicht, weil sie kaum nachvollziehbar sind.“ Kommt es zu Zahlungsunregelmäßigkeiten, ist eine dokumentierte Zahlungserinnerung bis zur Kündigungsandrohung des Vertrages sinnvoll, um die Ernsthaftigkeit der Rechtsbeziehung zu untermauern.